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Urteile Versicherung

Ausstand mit Folgen

Eine Feier, die im Betrieb stattfindet, ist nicht zwangsläufig auch eine Betriebsfeier, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Dies gilt nur dann, wenn die Feier betrieblich angeordnet wurde.

Betriebsfeier ist nicht immer Betriebsfeier. Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 entschieden (Az.: S 98 U 794/08), dass Personen, die im Rahmen einer privat organisierten Verabschiedung von Kollegen einen Unfall erleiden, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers durchgeführt wird und ein Vorgesetzter daran teilnimmt.

Mit einer Vielzahl von Kollegen hatte der Kläger eine Veranstaltung besucht, bei der mehrere Mitarbeiter ihren Ausstand feierten. Die Veranstaltung fand nach Feierabend in Räumen des Arbeitgebers statt, die unentgeltlich genutzt werden durften. Auf dem Heimweg von der Feier erlitt der Kläger einen Unfall, bei welchem er sich einen Lendenwirbel brach. Für die Folgen dieses Unfalls wollte er seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf den privaten Charakter der Abschiedsfeier lehnte diese es jedoch ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Streit beschäftigte das Berliner Sozialgericht, wo der Kläger unterlag. Grundsätzlich steht auch eine Abschiedsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vo-raussetzung ist aber, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die von dem Arbeitgeber nicht nur gebilligt wird. Davon war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Zwar stand die Teilnahme an der Feier allen Mitarbeitern offen und wurde auch von vielen Beschäftigten besucht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Abschiedsfeier jedoch durch die Teilnehmer eigenständig vorberei-tet, ausgestattet und finanziert. Von dem Arbeitgeber des Klägers wurde es lediglich toleriert, dass sie nach Feierabend in den Betriebsräumen stattfand.

Vor diesem Hintergrund stehen weder die Feier selbst noch die Heimwege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tatsache, dass nachweislich ein Vorgesetzter an der Feier teilgenommen hat, ändert daran nichts. Eine Veranstaltung ist nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt, begründete das Gericht in seinem Urteil. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon jedoch nicht auszugehen.  Daher wurde die Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurückgewiesen.

Wäre die Feier betrieblich angeordnet gewesen, oder hätte der Kläger zuvor eine private Unfallversicherung abgeschlossen, wäre er nicht leer ausgegangen. Eine private Unfallversicherung leistet anders als der gesetzliche Unfallschutz in jedem Fall. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Zusammenhang der Unfall eingetreten ist.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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