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Teil 4: Provisionsabgabeverbot vor dem aus?

Noch gilt in Deutschland grundsätzlich das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen („Provisionsabgabeverbot“) – als einzigem Land in der EU. Das Verbot ist eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und derzeit in gerichtlicher Überprüfung.

Noch gilt in Deutschland grundsätzlich das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen („Provisionsabgabeverbot“) – als einzigem Land in der EU. Das  Verbot ist eine auf § 81 Absatz 2 VAG beruhende Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Danach kann die Aufsichtsbehörde „allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren“.Anbietern und Vermittlern von Versicherungen wird also untersagt, Versicherungsnehmer für den Abschluss eines Versicherungsproduktes zu vergüten. Ein Verstoß gegen diese Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zuständig für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit ist gemäß (§ 36 OWiG in Verbindung mit § 145a VAG) die BaFin. Diese alte Verordnung ist auch heute noch in Kraft.

Hintergrund: aktueller Rechtsstreit

Am 24. Oktober 2011 hatte das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt der Klage des Fondsvertriebs AVL gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stattgegeben und das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler mangels hinreichender Bestimmtheit für unwirksam erklärt.

Hintergrund war, dass die BaFin die Rabattierung von Fondspolicen mit Verweis auf dieses Verbot untersagt hatte. Einzelheiten können Sie dem dem Handelsblatt-Artikel vom 7.6.2011 (leider nicht mehr online!) entnehmen. Das VG entschied, dass ein Vermittler seine Provision an die Versicherten ganz oder teilweise durchleiten darf.

Ursprünglich hatte die BaFin gegen dieses Urteil eine sog. Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt, dieses Rechtsmittel am Ende der KW 6 wieder zurückgenommen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des VG Frankfurt rechtskräftig.

Auswirkungen auf die Praxis

Das geltende Provisionsabgabeverbot bleibt weiterhin in Kraft und somit nach wie vor anwendbar. Das beigefügte Urteil betrifft nur den Einzelfall, zumal ein Verwaltungsakt ein Gesetz nicht grundsätzlich für unwirksam erklären kann.

Darüber hinaus wird auf eine Stellungnahme der BaFin verwiesen, wonach das Verbot grundsätzlich geprüft wird. Bis zum Abschluss dieser Prüfung werde die Aufsicht zunächst keine Verfahren durchführen.

In der Praxis ist eine Courtageteilung möglich. Schon heute ist eine Umgehung der Verordnung durchaus legal möglich. Wird der Kunde zum Untervertreter gemacht, kann er einen Teil der Courtage beanspruchen, muss dieses Einkommen dann aber versteuern.

Unser Standpunkt

Das Provisionsabgabeverbot ist rechtlich nicht haltbar. Die völlig veraltete Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden und Preise für die Beratung und Versicherungsvermittlung marktgerecht ausgehandelt werden.

Das Provisionsabgabeverbot verbietet dem Versicherungsvermittler, seinen Kunden Sondervergütungen zu gewähren. Dies passiert aber heute schon Reihenweise: Kunden erhalten elektrische Zahnbürsten für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, Kfz-Versicherer loben Prämien für den Versicherungswechsel aus. De facto wird das Provisionsabgabeverbot also schon jahrelang umgangen.

Die Sorge einiger Versicherungsvermittler sind berechtigt. Die zukünftige Entwicklung wird mit Sicherheit einige Vermittler vom Markt nehmen. Und das ist gut so! Provisionsorientierte Vermittlung gefährdet den Ruf der gesamten Branche und sollte keine Zukunft haben. Seriöse und bodenständige Beratung hat unserer Meinung nach aber sehr gute Zukunftsaussichten und ist ihren Preis wert.

An die Kunden gerichtet sagen wir aber auch: gute Beratung hat ihren Preis. Nehmen Sie nicht jedes kostenfreie Angebot an. Zukünftig werden qualifizierte Berater Ihr Know How auch nicht mehr kostenfrei und jedem Interessenten zur Verfügung stellen. Stellen Sie sich darauf ein, für gute Beratung auch einmal bezahlen zu müssen. Warum auch nicht, wenn es für Kunde und Berater vorteilhaft ist?

Von Ákos Benkö

Seit mehr als 25 Jahren bin ich beruflich mit Finanzdienstleistungen beschäftigt: bei der Hannover Rück und viele Jahre als Geschäftsstellenleiter bei MLP bevor ich 2002 mit Jochen Sturtzkopf die auf die Finanzberatung von Akademikern spezialisierte LOYAS Private Finance AG gegründet habe. 2007 habe ich das Unternehmen verkauft.

2009 habe ich zusammen mit Johannes Zeyse die Claritos - Sozietät für Finanzplanung & Handel gegründet. Mein Themenschwerpunkt ist Investieren in Immobilien.

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