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PKV – kein Tarifwechsel für Transsexuelle

Der BGH hat sich mit den folgenden nicht ganz alltäglichen Fragen befasst: Wann ist ein Mann versicherungstechnisch gesehen ein Mann und wann eine Frau, und wann kann eine private Krankenversicherung einen transsexuellen Mann nach einer Geschlechtsumwandlung in den teureren Frauentarif zwingen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2012 (Az.: IV ZR 1/11) entschieden, dass ein privater Krankenversicherer einen ursprünglich männlichen Versicherungsnehmer, nach Umoperation zu einer Frau nicht als Frau einstufen darf. Die Versicherung darf keinen Tarifwechsel erzwingen.

Der BGH hat sich mit den folgenden nicht ganz alltäglichen Fragen befasst: Wann ist ein Mann versicherungstechnisch gesehen ein Mann und wann eine Frau, und wann kann eine private Krankenversicherung einen transsexuellen Mann nach einer Geschlechtsumwandlung in den teureren Frauentarif zwingen?

Im zugrunde liegenden Fall wollte der private Krankenversicherer, bei dem der betroffene transsexuelle und mit einer Frau verheiratete Mann versichert war, in einen teureren Frauentarif einstufen, da der Versicherte sich nach einem operativen Eingriff deutlich dem Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts angenähert habe.

Der Mann hatte keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht gestellt, so wie es das zugehörige Gesetz (Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen) ermöglicht.

Zunächst hatte das Landgericht Coburg als Berufungsgericht der Versicherung bei der Absicht Recht gegeben, einen Tarifwechsel vorzunehmen.

Der BGH sah dies anders. Ein Versicherungsnehmer dürfe von einem Versicherer nur dann abweichend von dem vertraglich vereinbarten Tarif eingestuft werden, wenn ihm ein entsprechender Anspruch auf Vertragsänderung zustünde. Das sei in diesem Fall nicht gegeben.

Die Versicherung hat selbst dann keine Handhabe, wenn der Versicherte offiziell laut Gesetz dem anderen Geschlecht zuzuordnen sei, ihn in einen Frauentarif umzugruppieren. Das ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Versicherungsvertrag.

Ferner kann sich die Versicherung nicht auf eine Prämienanpassung nach § 203 Absatz 2 VVG berufen. Denn diese Bestimmung regelt allein die Prämienanpassung innerhalb eines konkreten Tarifs. Der Gesetzgeber billigt dem Versicherungsnehmer in § 204 VVG nur einen Anspruch auf Tarifwechsel als einseitiges Recht zu.

Die Richter äußerten sich auch zu dem Aspekt eines nachträglich erhöhten Risikos, das ein Versicherer nur gegen Zahlung einer erhöhten Prämie abdecken muss (§ 25 VVG). Zwar sahen die Richter durchaus die Möglichkeit, dass die Geschlechtsumwandlung zu einer höheren Lebenserwartung und damit zu höheren Kosten bei der Versicherung führen kann.

Gleichwohl greift der Grundsatz „Prämienerhöhung wegen Gefahrenerhöhung“ in diesem Fall nicht. Denn der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz für die Krankenversicherung bewusst aufgehoben, wir sich aus § 194 Absatz 1 Satz 2 VVG ergibt.

Damit habe der Gesetzgeber dem Versicherer das Risiko nachträglicher Gefahrenerhöhungen in der Krankenversicherung generell auferlegt.

Die BGH-Entscheidung könnte größere Bedeutung haben, als auf den ersten Blick vermutet. Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität geht davon aus, dass das Verhältnis von Transsexuellen zur Gesamtbevölkerung in einer Spanne von 1:1000 bis zu 1:2.600 liegt. Danach gäbe es zwischen 31.000 und 82.000 Transsexuelle in Deutschland.

Von Achim Schön

Knapp 20 Jahre Erfahrung in der unabhängigen Finanzberatung, davon 6 in leitender Position mit Personalverantwortung zeichnen Achim Schön aus. Er verfügt über wertvolle Kontakte zu in- und ausländischen Banken, Privatinvestoren und Venture-Capital-Gesellschaften. Sein Schwerpunkt ist die langfristig orientierte strategische Kundenberatung.

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