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Bordell ist kein Bürobetrieb

Der BGH hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer von der Leistungsverpflichtung frei wird, wenn ein Versicherter die beabsichtigte Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Bordell nicht umgehend anzeigt. Der Versicherer ist ferner zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 entschieden (Az.: IV ZR 150/11), dass ein Gebäudeversicherer im Schadenfall von der Leistungsverpflichtung frei wird, wenn ein Versicherter die beabsichtigte Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Bordell nicht umgehend anzeigt. Der Versicherer ist ferner zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Im Juli 2007 hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer eine Gebäudeversicherung für sein ausschließlich gewerblich genutztes Gebäude abgeschlossen. Versichert waren die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Im Versicherungsantrag hatte er als Betriebsart „Hausverwaltung (reiner Bürobetrieb)“ angegeben. Das Gebäude stand allerdings tatsächlich bis auf zwei Kellerräume leer.

Der Kläger beantragte drei Monate nach Versicherungsbeginn bei der Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsänderung des Gewerbebetriebes in einen bordellähnlichen Betrieb mit gewerblicher Zimmervermietung. Aus diesem Grund wollte er das Gebäude renovieren und umbauen lassen. Seinen Versicherer informierte der Kläger weder über die kurz darauf begonnenen Baumaßnahmen noch über die beabsichtigte Nutzungsänderung.

Vor Abschluss der Bauarbeiten drangen Unbekannte in das Gebäude ein und verursachten einen erheblichen Leitungswasserschaden, indem sie Wasserhähne und Eckventile öffneten. Nach der Schadenmeldung gegenüber dem Gebäudeversicherer, berief sich dieser auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Ferner erklärte er die fristlose Kündigung des Vertrages. Laut BGH-Richter liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gegen ein abschlägiges Urteil der Vorinstanz nicht vor. Das Rechtsmittel hätte außerdem keine Aussicht auf Erfolg.

Der BGH schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass allein durch die beantragte Nutzungsänderung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie den Beginn von Bauarbeiten eine Gefahrerhöhung eingetreten war, die dem Versicherer hätte angezeigt werden müssen. Denn der Versicherte hatte Fakten geschaffen, die nicht mehr nur im Bereich seiner inneren Vorstellungen blieben, sondern nach außen hin sichtbar wurden und die Aufmerksamkeit Dritter auf sich ziehen konnten.

Gefestigte BGH-Rechtsprechung ist, dass eine geänderte Gebäudenutzung eine Gefahrerhöhung darstellen kann. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass einem Versicherer die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordellbetrieb anzuzeigen ist. Wegen des damit oft verbundenen kriminellen Milieus ist bei dieser Nutzungsänderung von einer Gefahrerhöhung auszugehen. Daher hatte der Versicherer hat den Vertrag zu Recht fristlos gekündigt. Er ist auch nicht zum Ersatz des Leitungswasserschadens verpflichtet.

Auch wenn der Unterschied zwischen einem Bordell und Bürobetrieb augenfällig ist, empfehlen wir Ihnen, einen Versicherungsmakler für Ihre Versicherungen einzuschalten. Wir prüfen Ihren Bedarf, evtl. Lücken im Versicherungsschutz und bereiten Ihnen nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen vor.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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