Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 27. Mai 2014 entschieden (Az.: S 5 KR 138/12), dass beim Fehlen einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit ein gesetzlich Krankenversicherter bei einem Krankenhausaufenthalt keinen Anspruch auf Unterbringung in einem Einbettzimmer hat.