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Rechtswidrige Kündigung

Rechtswidrige Kündigung von Bausparverträgen laut Urteil des OLG Stuttgart

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15) die Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig erklärt. Danach können Bausparkassen Bausparverträge mit hohen Zinsleistungen nicht ohne weiteres kündigen, wenn Kunden das Ansparen eingestellt haben. Erst wenn der Kunde eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriert, darf die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.

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Kapitalmarktbericht Q1.2016

EZB öffnet Geldschleusen

Die EZB hat den Leitzins auf 0% gesenkt und die Geldschleusen noch weiter geöffnet, um die Konjunktur anzukurbeln. Niedrige Energiepreise und eine lahmende Kreditvergabe bereiten ihr die größten Sorgen. Die Fed hält sich derzeit mit weiteren Maßnahmen zurück. Der IWF sieht steigende Risiken für die Weltwirtschaft. Insbesondere bei Schwellen- und Ölländern zeigt er sich besorgt.