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Freiberufler & Gewerbe Gesetzgebung

Ganz schön hochwertig, diese Geringwertigen

Zum 01. Januar 2018 wurde die Regelung zur Absetzbarkeit geringwertiger Wirtschaftsgüter revidiert. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie jetzt bei der Sofortabschreibung haben.

Bis Ende 2017 galt die Grenze von 410 €, bis zu der geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden konnten. Teurere Anschaffungen mussten mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie jetzt bei der Abschreibung haben. Es wird unterschieden nach folgenden Klassen:

  1. Wirtschaftsgüter bis 250 €
  2. Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 800 € (Gruppe 2)
  3. Wirtschaftsgüter zwischen 800 € und 1.000 € (Gruppe 3)

Dabei gilt für alle Anschaffungen, dass Sie nach dem 01.01.2018 erfolgen müssen.

Zu den Wirtschaftsgütern bis 250 € (netto) Anschaffungskosten werden sofort abgeschrieben.

Zu den Wirtschaftsgütern zwischen 250 € und 800 € (netto): diese Wirtschaftsgüter können ebenfalls sofort abgeschrieben werden. Alternativ können diese Güter aber auch in einen Sammelposten eingebracht werden, der dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Zu den Wirtschaftsgütern zwischen 801 € und 1.000 € (netto): diese Wirtschaftsgüter können einzeln über die betriebsübliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Alternativ kann ein Sammelposten gebildet werden, der dann einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Zur Option Sammelposten: wird die Option Sammelposten gewählt, müssen alle GWGs über 250 € in diesen Sammelposten eingestellt werden. Das Wahlrecht zur Sofortabschreibung entfällt dann also für die GWGs der Gruppe 2 und alle Güter der Gruppe 3. Der Sammelposten wird im aktuellen Jahr und in den folgenden vier Jahren mit jeweils 1/5 abgeschrieben. Es ist dann auch unerheblich, ob ein einzelnes Wirtschaftsgut eine geringere Nutzungsdauer als fünf Jahre hat oder vor Ende der Abschreibung aus dem Betrieb entnommen wird.

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gilt zudem, dass sie zu einer selbständigen Nutzung fähig sein müssen. Es ist also in der Regel nicht möglich, die Anschaffung eines hochwertigen Rechners und separatem Monitor in zwei Anschaffungen aufzusplitten, da der Rechner ohne Monitor nicht genutzt werden kann.

Noch ein Wort zur Aufzeichnungspflicht: Sofortabschreibung bedeutet nicht, dass das Wirtschaftsgut nicht im Anlageverzeichnis aufgeführt werden muss. Mit dem „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ wird die Grenze für die Aufzeichnungspflicht von 150 € Euro auf 250 € angehoben. Dies gilt ebenfalls für alle Wirtschaftsgüter, die ab Jahresbeginn 2018  angeschafft.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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