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Renovierst du noch oder wohnst du schon?

Wir schätzen, dass bestimmt 80 % aller Mietverträge noch fehlerhafte Klauseln zu Renovierungspflichten des Mieters enthalten. Dies freut den Mieter: er muss gar nichts machen!

Die Vermieter unter unseren Mandanten teilen uns immer wieder mit, dass sie bei Mieterwechseln die eine oder andere Überraschung erlebt haben. Viele dieser Überraschungen rühren daher, dass Standardmietverträge genutzt werden, oder dass (teilweise manchmal noch schlimmer) selbst gebastelte Mietverträge genutzt werden, die veraltete oder ungültige Klauseln enthalten.

Fehlerhafte Renovierungsklauseln

So mancher Vermieter glaubt, dass sein Mieter tatsächlich die Wohnung in regelmäßigen Abständen und vor allem beim Auszug renovieren muss. Tatsächlich regeln viele Mietverträge dieses leidige Thema mit fehlerhaften Klauseln. Mieter, die per Vertrag dazu verdonnert werden nach einem starren Zeitplan einzelne Räume zu streichen, können sich eigentlich ganz entspannt zurücklehnen. Dies erklärte der Bundesgerichtshof (VIII ZR 360/03) für unwirksam. Gleiches gilt für die Vereinbarung, dass der Mietgegenstand im selben Zustand übergeben muss, wie beim Einzug.

Hintergrund dieser Gerichtsentscheidung ist die Überlegung, dass der Vermieter für den Gebrauch der Wohnung einen Mietzins erhält. Diese Leistung entschädigt den Vermieter für die normale Abnutzung der Mietsache während der Vertragsdauer. Die Nutzung von starren Renovierungsklauseln ist nicht zulässig, sodass in der Folge die gesamte Renovierungsklausel als nicht vereinbart gilt.

Der Mieter kann in diesem Fall die Wohnung unrenoviert abgeben. Wurde die Wohnung trotz unzulässiger Klausel vom Mieter renoviert, kann dieser vom Vermieter sogar Geld zurückfordern (VIII ZR 302/07).

Gibt es wirksame Renovierungsklauseln?

Etwas anders sieht es aus, wenn der Zeitplan durch Abschwächung wie zum Beispiel „mindestens“ oder „in der Regel“ ergänzt wird. Während der Mietdauer kann also vom Mieter verlangt werden, dass er eine übliche Renovierung durchführt.

Zu den übertragbaren Arbeiten gehören allerdings nur:

  • Tapezieren oder Streichen der Wände
  • Streichen der Fußböden
  • lackieren der Heizkörper und Heizungsrohre
  • Steichen der Innentüren
  • Streichen der Fenster und Außentüren von innen

Doch Obacht: der Mieter muss diese Arbeiten zwar fachgerecht ausführen, jedoch kann man von ihm keine 1A-Malerqualität verlangen. die Arbeiten sind so auszuführen, wie ein Laie dies nach besten Wissen ausführen würde.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau. Das gilt für Mieter wie Vermieter!

Von Ákos Benkö

Seit mehr als 25 Jahren bin ich beruflich mit Finanzdienstleistungen beschäftigt: bei der Hannover Rück und viele Jahre als Geschäftsstellenleiter bei MLP bevor ich 2002 mit Jochen Sturtzkopf die auf die Finanzberatung von Akademikern spezialisierte LOYAS Private Finance AG gegründet habe. 2007 habe ich das Unternehmen verkauft.

2009 habe ich zusammen mit Johannes Zeyse die Claritos - Sozietät für Finanzplanung & Handel gegründet. Mein Themenschwerpunkt ist Investieren in Immobilien.

3 Antworten auf „Renovierst du noch oder wohnst du schon?“

Hallo!
Dies ist ein sehr aufschlussreicher Blog! Sehr gute Informationen! Das ist genau das, wonach ich in Bezug auf eine effektive und ausreichende Renovierung gesucht habe! Vielen Dank für das Teilen!
Mit freundlichen Grüßen, Simon Brocher Köln

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