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Urteile Versicherung

BGH-Urteil zu Falschangaben im Antrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 entschieden (Az.: IV ZR 306/13), dass ein Versicherer selbst dann vom Vertrag, in dessen Antrag ein Versicherungsnehmer oder sein beauftragter Makler arglistig falsche Angaben gemacht hat, zurücktreten kann, wenn er den Versicherten im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt hat.

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Urteile Versicherung

BGH stärkt Rechte von LV-Policenkündigern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az.: IV ZR 17/13), dass für alle zwischen 2002 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen (LV) beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten dürfen. Damit folgt der BGH seiner Linie, die er bereits für die Tarifgeneration 1994 bis 2001 mit Urteil vom 12. Oktober 2005 vorgezeichnet hatte. Damals ging es auch um die Frage, wie im Falle rechtsunwirksamer Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Rückkaufswert von Lebensversicherungen bei Kündigung zu berechnen ist.

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Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Bordell ist kein Bürobetrieb

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 entschieden (Az.: IV ZR 150/11), dass ein Gebäudeversicherer im Schadenfall von der Leistungsverpflichtung frei wird, wenn ein Versicherter die beabsichtigte Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Bordell nicht umgehend anzeigt. Der Versicherer ist ferner zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Erstes BGH-Urteil zur groben Fahrlässigkeit

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 (Az.: IV ZR 225/10) entschieden, dass ein Vollkaskoversicherer nach neuem Recht unter ganz bestimmten Umständen in vollem Umfang von seiner Leistungsverpflichtung befreit sein kann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht.

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Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Krankentagegeld: Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing

Mobbing am Arbeitsplatz kann in vielfältiger Art und Weise begangen werden. Wann dieses Verhalten eine Arbeitsunfähigkeit auslöst, wie sie für die Leistungen der Krankentagegeldversicherung von Relevanz ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil thematisiert.

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Berufsunfähigkeit Urteile Versicherung

Berufsunfähigkeit: einmal auf Verweisung verzichtet – immer verzichtet

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. März 2011 entschieden (Az.: IV ZR 269/08), dass ein Versicherer, der einem Auszubildenden nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein zeitlich unbefristetes Leistungsversprechen gegeben hat, ohne von einer zu diesem Zeitpunkt möglichen Verweisbarkeit auf einen anderen Ausbildungsberuf Gebrauch zu machen, auch die Verweisungsmöglichkeit für die Zukunft verliert.

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Allgemein Geldanlage Urteile sonstige

Franz Zink, Warren Buffet und andere Börsengurus arbeitslos

Bundesgerichtshofurteil untersagt Wahrsagerei. Wie die Rheinische Post soeben meldete müssen Kartenleger und andere angeblich mit übernatürlichen Kräften versehene Lebensberater bei ihrem Geschäft mit der Zukunft künftig empfindliche Einbußen in Kauf nehmen. Ihre Honorarverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn sie mit Kunden in „schwierigen Lebenssituationen“ oder psychisch labilen Menschen abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Geschädigte können dann gezahlte Gelder zurückverlangen.

Wir fragen, was wird jetzt aus Franz Zink und seinen Kollegen, die jeden Abend uns Zuschauern, die wir uns ja irgendwie alle in „schwierigen Lebenssituationen“ befinden, die Börsenzukunft voraussagen. In der Begründung führt der BGH aus, dass insbesondere die Rechtsgeschäfte nichtig sind, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Allerdings äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie wir jetzt unsere GEZ-Gebühren aufgrund der Sittenwidrigkeit zurückfordern können. Dazu der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung:“Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Achtung! Das war Satire.

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Urteile sonstige

BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), dass Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, ab sofort mehr Geld erhalten.

Einige Bürger verschenken zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um unliebsame Angehörige möglichst weit von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich z.B. der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht, da deren Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Diese Art von Schenkung muss jedoch gemäß § 2325 (1) BGB bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden, denn dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren. Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete. Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen. Das Kammergericht Berlin folgte in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Mit beiden Fällen befasste sich schließlich der BGH, der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dann darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

Der nahm zu den Urteilen wie folgt Stellung: „Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“.

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Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Praxisausfall-Versicherung: private Prämien und Leistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.

Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.

Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.

Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.

Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.

Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.

Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“

Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.

Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.