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Bedauerliche Verletzung durch olle Kamelle

Unglaublich aber wahr, damit beschäftigt sich die deutsche Justiz: das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden (Az.: 123 C 254/10), dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.

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Fahrradunfall bei Dunkelheit mit Folgen

Das Landgericht München I hat einen Vergleich zweier Radfahrer vom 15.6.2010 veröffentlicht (Az.: 17 O 18396/07), wonach sie bei einem Unfall bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft, wenn sie sich nicht genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften halten.

Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad bei Dunkelheit einen Radweg in den Münchener Isarauen, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Dann kam es mit einem dieser Radler zu einer Kollision, da sich vermutlich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt hatten. Dabei erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden und hatte Glück im Unglück, da die Halswirbelverletzung zu keiner Querschnittslähmung führte. Dennoch erlitt der Mann einen Dauerschaden.

Der Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, da dieser sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet hatte, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Dem gegenüber wies der Beklagte jede Schuld weit von sich. Er behauptete, der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung und war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte.

Im anschließenden Rechtsstreit wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen.

Das Münchener Landgericht ging davon aus, dass es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte. Gemäß § 67 Absatz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen.

Letztlich war keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich, so dass sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts verglichen. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich.

Für den Kläger bedeutet dies, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde.

Unser Tipp: prüfen Sie gerade in der dunklen Jahreszeit zwei Dinge:

  1. Ihr Fahrradlicht (oder Autobeluchtung) – denn Unfallvermeidung ist der wirksamste Schutz
  2. Ob Sie einen gültigen Privathaftpflicht-Schutz verfügen – für die nicht vermeidbaren Fälle.

Andernfalls müssten Sie die Kosten eines solchen Urteils aus eigener Tasche begleichen.

Für Studenten und Eltern von Studenten haben wir einen kurzen Leitfaden zusammengestellt, um zu prüfen, ob ein eigener Versicherungsschutz notwendig ist: Brauchen Studenten eine eigen Haftpflichtversicherung?