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Augen auf beim Rückwärtsfahren

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 10. Dezember 2010 entschieden (Az.: 13 S 80/10), dass einen rückwärts aus einer Parklücke ausparkenden Autofahrer in der Regel ein alleiniges Verschulden trifft, wenn er mit einem Fahrzeug zusammenstößt, das aus einer in unmittelbarer Nähe der Parklücke befindlichen Ausfahrt kommt.