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Leistungen aus einer personenbezogenen Betriebsunterbrechungsversicherung sind steuerrechtlich dem Unternehmen und nicht der versicherten Person zuzuordnen.

Betriebsunterbrechungsversicherung gehört steuerlich zum Unternehmen

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (10 K 524/16) entschieden, dass Leistungen aus einer personenbezogenen Betriebsunterbrechungsversicherung steuerrechtlich grundsätzlich dem Unternehmen und nicht der versicherten Person zuzuordnen sind. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Versicheurngsleistung zu einer Gewinnerhöhung führte oder als verdeckte Einlage das zu versteuernde Einkommen der Klägerin mindert.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte im eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbstständige abgeschlossen. Solche Policen sollen den Einnahmerückgang im Fall eines krankheitsbedingten Ausfalls der versicherten Person, den Einnahmeverlust ausgleichen. Im aktuellen Fall war die GmbH Versicherungsnehmerin, der geschäftsführende Gesellschafter war die versicherte Person. 2013 erhielt die GmbH wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls des Geschäftsführers vom Versicherer 34.000 € als Versicherungsleistung.

Das Finanzamt stufte die Versicherungsleistung als gewinnerhöhend ein. Die GmbH sah das anders und klagte gegen den Steuerbescheid. Zur Begründung ergänzte die Klägerin, dass die „Betriebsunterbrechung Einkommenssicherung“ dazu diene, bei einem krankheitsbedingten Ausfall des Unternehmers die fortlaufenden Kosten des Betriebs ersetzt zu bekommen.

Die Klägerin nahm Bezug auf den BFH, der bereits festgelgt hatte, dass die Zuordnung einer Versicherung zum Betriebs- oder Privatvermögen von der Art des versicherten Risikos abhängt. Steuerrechtlich sei es in diesem Fall nicht relevant, dass neben dem Gesundheitsrisiko weitere sogenannte Sachrisiken (Feuer, Leitunsgwasser, Einbruchdiebstahl) mitversichert seien, da diese nur eine untergeordnete Bedeutung hätten.

Dies sah das Finanzgericht Köln anders. Da die GmbH Versicherungsnehmerin ist, stehen ihr die Versicherungsleistungen zu. Sämtliche Einnahmen einer GmbH wirken sich gewinnerhöhend aus und sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, sofern Sie nicht als (verdeckte) Einlage darstellen.

Das gesamte Konstrukt ist darauf angelegt, dass im Falle eines Ausfalls des Geschäftsführers der Schaden der GmbH minimiert wird. Insofern ist die Erfassung der versicherten person zwar notwendig und wichtig, steuerrechtlich jedoch ohne weitere Bedeutung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Von Achim Schön

Knapp 20 Jahre Erfahrung in der unabhängigen Finanzberatung, davon 6 in leitender Position mit Personalverantwortung zeichnen Achim Schön aus. Er verfügt über wertvolle Kontakte zu in- und ausländischen Banken, Privatinvestoren und Venture-Capital-Gesellschaften. Sein Schwerpunkt ist die langfristig orientierte strategische Kundenberatung.

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