Aufklärung bei fondsgebundener Lebensversicherung begrenzt

Das Oberlandesgericht Köln hat bereits mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 entschieden (Az.: 20 U 100/10), dass Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen nicht dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Höhe der Abschlusskosten sowie mögliche Kick-back-Zahlungen aufzuklären.

Ein Mann hatte bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Fast drei Jahre später wollte er plötzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten und verlangte gleichzeitig die bis dahin gezahlten Beiträge zurück. Der Kläger bestritt zwar nicht, bei Übersendung der Versicherungsunterlagen über sein seinerzeit geltendes 14-tägiges Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein, hielt aber die Aufklärung gleichwohl für unzureichend. Nach seiner Meinung hätte ihn der Versicherer über mögliche Kick-back-Zahlungen und die Abschlusskosten der fondsgebundenen Lebensversicherung aufklären müssen. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verdeckten Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen bei Geldinstituten. Da der Versicherer darauf verzichtet hatte, sah sich der Kläger zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

Die Richter des 20. Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem ebenso wenig folgen wie zuvor ihre Kollegen des Landgerichts Köln.
Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger beim Abschluss des Vertrages und auch bei Übersendung der Versicherungsunterlagen in ausreichender Weise von dem Versicherer aufgeklärt wurde. Denn zu den Aufklärungspflichten gehört es nicht, einen Kunden über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren.

Darüber hinaus wurden auch keine Beratungspflichten aus dem von dem Kläger behaupteten Versäumnis verletzt, nicht auf mögliche Kick-back-Zahlungen hingewiesen worden zu sein. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Zahlungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen ist nicht auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar. Die Vergleichbarkeit beider Produkte ist nicht gegeben, da ein Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile erwirbt, für die er sich bei einer Vermittlung durch ein Geldinstitut entscheiden würde. Einem Versicherer stehe es vielmehr frei zu entscheiden, welche Fondsanteile er kauft, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Versicherten darüber zu informieren.

Nach Meinung der Richter kommen mögliche Kick-back-Zahlungen bei fondsgebundenen Versicherungen zu wesentlichen Teilen den Versicherten zugute, „nicht aber als Gewinn einer anlagevermittelnden Bank, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der Fonds beeinflusst werden könnte.“ Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

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Johannes Zeyse

Über Johannes Zeyse

1971 in Hamburg geboren, bin ich nach Ausbildung und Studium in Bielefeld im Jahr 1999 gerne mit meiner Familie in die Hansestadt zurück gekehrt. Seit Mitte der 90er Jahre habe ich als Diakon verschiedene Leitungsfunktionen in der Sozialen Arbeit ausgeübt. Als unabhängiger Finanzdienstleister berate ich seit Anfang des Jahrtausends anspruchsvolle Privatkunden. Mein inhaltliches Interesse galt und gilt insbesondere dem Thema erfolgreiche Geldanlagen und faire Produkten. Zusammen mit Ákos Benkö habe ich 2010 die Claritos - Sozietät für Finanzplanung gegründet, für die ich als Berater und Geschäftsführer tätig bin. Mit diesem Unternehmen bringen wir Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen, vornehmlich für Privatkunden und Freiberufler.

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