Bundesgerichtshofurteil untersagt Wahrsagerei. Wie die Rheinische Post soeben meldete müssen Kartenleger und andere angeblich mit übernatürlichen Kräften versehene Lebensberater bei ihrem Geschäft mit der Zukunft künftig empfindliche Einbußen in Kauf nehmen. Ihre Honorarverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn sie mit Kunden in „schwierigen Lebenssituationen“ oder psychisch labilen Menschen abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Geschädigte können dann gezahlte Gelder zurückverlangen.
Wir fragen, was wird jetzt aus Franz Zink und seinen Kollegen, die jeden Abend uns Zuschauern, die wir uns ja irgendwie alle in „schwierigen Lebenssituationen“ befinden, die Börsenzukunft voraussagen. In der Begründung führt der BGH aus, dass insbesondere die Rechtsgeschäfte nichtig sind, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Allerdings äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie wir jetzt unsere GEZ-Gebühren aufgrund der Sittenwidrigkeit zurückfordern können. Dazu der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung:“Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“
Achtung! Das war Satire.