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Beihilfe für Brustverkleinerung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2010 entschieden (Az.: 5 LA 313/11), dass Beihilfeberechtigte nur einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Verkleinerung eines großen Busens haben, wenn die Maßnahme aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2010 entschieden (Az.: 5 LA 313/11), dass Beihilfeberechtigte nur einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe für eine Verkleinerung eines großen Busens haben, wenn die Maßnahme aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist.

Geklagt hatte eine Beihilfeberechtigte, deren Tochter, die ebenfalls Anspruch auf Beihilfe hatte, unter einem nach ihrem Empfinden zu großen Busen litt. Der Busen verursachte der jungen Frau nicht nur orthopädische, sondern vor allem auch psychische Beschwerden. Ihr Arzt hatte ihr daher zu einer operativen Verkleinerung ihrer Brüste geraten.

Als sich der Dienstherr der Klägerin geweigert hatte, für die Maßnahme Beihilfe zu gewähren, wurde das Verwaltungsgericht angerufen. Das bestätigte die Rechtsauffassung des Dienstherrn, dass er wegen des Fehlens einer zwingenden medizinischen Notwendigkeit für einen derartigen Eingriff nicht dazu verpflichtet sei, Beihilfe zu zahlen.

Die Klägerin hatte mit ihrem hiergegen beim Lüneburger Oberverwaltungsgericht eingereichten Antrag auf Zulassung einer Berufung ebenfalls keinen Erfolg, da das Gericht den Antrag als unbegründet zurückwies.

Nach Ansicht der Richter dient die Gewährung von Beihilfe der Erstattung von Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Von einer Krankheit ist jedoch nur dann auszugehen, wenn ein vom Leitbild eines gesunden Menschen regelwidriger abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes besteht, welcher eine ärztliche Behandlung erfordert. Demnach ist jemand krank, wenn er in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt.

Dagegen kommt es auf das subjektive Empfinden eines Menschen krank zu sein nicht an. Maßgeblich sind vielmehr objektive Kriterien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand medizinischer Erkenntnisse.

Das Gericht sah diese Kriterien im Fall der Tochter der Klägerin als nicht erfüllt an. Denn sie leidet nachweislich unter keiner organischen Störung ihrer Brüste. Die beabsichtigte Operation würde daher einen Eingriff in einen gesunden Körper bedeuten, um damit insbesondere psychischen Problemen entgegen zu wirken. Die aber können nach Ansicht des Gerichts psychotherapeutisch behandelt werden. Hinsichtlich der behaupteten orthopädischen Probleme waren die Richter der Ansicht, dass die Betroffene zunächst alle konservativen Maßnahmen ausschöpfen müsse. Das sei jedoch nicht geschehen.

Das erstinstanzliche Urteil ist rechtskräftig.

Im Jahr 2008 hatte sich das Hessische Landessozialgericht bereits mit der Frage befasst, ob Krankenkassen dazu verpflichtet sind, die Kosten für eine medizinisch nicht zwingend erforderliche Verkleinerung eines großen Busens zu übernehmen. Auch in diesem Fall urteilten die Richter zu Lasten der Betroffenen.

Von Achim Schön

Knapp 20 Jahre Erfahrung in der unabhängigen Finanzberatung, davon 6 in leitender Position mit Personalverantwortung zeichnen Achim Schön aus. Er verfügt über wertvolle Kontakte zu in- und ausländischen Banken, Privatinvestoren und Venture-Capital-Gesellschaften. Sein Schwerpunkt ist die langfristig orientierte strategische Kundenberatung.

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