Das Bundsministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 klargestellt, dass die bisherige Praxis, Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung seiner Angestellten als Barlohn zu werten sind. Die bisherige Praxis, diese als steuerfreien Sachlohn unter die 44 €-Freigrenze zu buchen, ist daher ab 2014 nicht mehr möglich.
„Wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeit-nehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.“, heißt es lapidar im Schreiben des BMF. Die Beiträge für eine betriebliche Krankenversicherung sind demnach zukünftig als Barlohn zu werten und vom Arbeitnehmer entsprechend zu versteuern.
Dabei hatte der Bundsfinanzhof noch Mitte April 2011 entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz Sachlohn ist und steuerfrei sein kann. Die juristische Spitzfindigkeit, warum das jüngste Schreiben des BMF das Urteil des Bundsfinanzhofs aus dem Jahr 2011 nicht widerspricht, kann ich derzeit nicht nachvollziehen. Es bleibt jedenfalls festzustellen, dass die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung ab 2014 als lohnsteuerpflichtig behandelt werden sollten. Handelt der Arbeitgeber nicht so, kann er evtl. später durch das Finanzamt zur Lohnsteuernachzahlung aufgefordert werden.
Wir empfehlen allen Arbeitgebern, die in Ihrem Betrieb eine betriebliche Krankenversicherung installiert haben, die Prüfung der steuerlichen Behandlung.
Aus unserer Sicht ändert allerdings die neue steuerliche Regelung nichts an der Attraktivität der betrieblichen Krankenversicherung. Diese ist auch in steuerpflichtigem Zustand ein geeignetes Instrument zur Gesundheitsvorsorge mit vielen Vorteilen für Arbeitgeber und Angestellte.