Das Bundsministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 klargestellt, dass die bisherige Praxis, Beiträge des Arbeitgebers für eine betriebliche Krankenversicherung seiner Angestellten als Barlohn zu werten sind. Die bisherige Praxis, diese als steuerfreien Sachlohn unter die 44 €-Freigrenze zu buchen, ist daher ab 2014 nicht mehr möglich.
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