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Urteile sonstige

Kein Pardon für Krankenfahrstuhlfahrer: Promillegrenze 1,1

Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV – in der Fassung vom 16.7.2009) zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille. Das hat das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 13.12.2010 – 2 St OLG Ss 230/10 – festgestellt.