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Studentische Krankenversicherung: einmal befreit – immer befreit

Das Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden, dass ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, auch nach der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

Das Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119/10), dass ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, auch nach der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

Ein 1985 geborener Student war seit Jahren über seinen Vater privat krankenversichert.

Mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 studierte er Agrarwissenschaften, ließ sich von der zuständigen AOK von der Krankenversicherungs-Pflicht für Studenten befreien und schloss ersatzweise eine private Krankenversicherung für Studenten ab. Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 brach der Kläger sein Studium ab. Er war in der Folgezeit freiwillig krankenversichert. Nachdem er seine beruflichen und privaten Ziele geklärt hatte, schrieb er sich mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 in der Universität Trier zum Studium der Psychologie ein und beantragte gleichzeitig eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten.

Jedoch lehnte die AOK den Antrag ab. Sie war der Meinung, dass die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten folglich ausgeschlossen sei. Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Student eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung des Gerichts kann ein gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 5 SGB V gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen werden, da diese Befreiung für die gesamte Studienzeit gilt. Es spielt keine Rolle, welches Fach der Kläger studiert, ob er das Studium für kürzere oder längere Zeitdauer unterbricht, die Fachrichtung, die Art der Hochschule (Universität, Hochschule oder Fachhochschule) oder nur den Hochschulort wechselt oder sich zum Beispiel nach einer Exmatrikulation wieder erneut einschreibt.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten ist nicht auf ein konkretes Studium einer bestimmten Fachrichtung bezogen. Sie wird selbst durch eine (vorläufige) Beendigung oder den Abbruch eines bestimmten Studiums nicht aufgehoben. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll ein Student seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen können. Daher ist auch nicht entscheidend, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit innerlich schon einmal von dem Gedanken einer Fortführung seiner Studienzeit verabschiedet und zwischenzeitlich eine berufliche Beschäftigung aufgenommen hat.

Daher wurde die Klage des Studenten als unbegründet zurückgewiesen.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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