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Studienkosten steuermindernd absetzen

Viele Studierende sind der Meinung, dass Kosten rund ums Studium sich steuermindernd auswirken. Analog zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit entstehen, und die ja auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führen.Außerdem dient das Studium ja der späteren Erwerbsarbeit, so die gängige Meinung vieler Studenten.

Aus unserem Schwesterblog: Studium und Finanzen. Viele Studierende sind der Meinung, dass Kosten rund ums Studium sich steuermindernd auswirken. Analog zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit entstehen, und die ja auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führen.Außerdem dient das Studium ja der späteren Erwerbsarbeit, so die gängige Meinung vieler Studenten.

Generell gibt es zwei Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung: Studienkosten können als Sonderausgaben oder als vorgezogene Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

Bei Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben gilt:

  • gillt immer dann, wenn es sich um ein Erststudium (und gleichzeitige erste Berufsbildung) handelt
  • max. abzugsfähiger Betrag 4.000 €
  • Vortrag in spätere Jahre oder Rücktrag in vergangene Jahre nicht möglich

Beim Abzug als vorweggenommene Betriebsausgaben

  • gilt immer dann, wenn das Studium die zweite Berufsausbildung ist
  • in der Höhe unbegrenzter Abzug möglich
  • Verrechnung mit anderen Einkunftsarten möglich
  • übersteigender Betrag kann im Rahmen des Verlustvortrags in zukünftigen Jahren zum Steuerabzug führen

Das Studium gilt immer dann als zweite (oder weitere) Berufsausbildung, wenn vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Dabei ist es egal, ob es sich um eine abgeschlossene Lehre oder ein Studium handelt. Da bereits der Bachelorstudiengang als berufsqualifizierender Abschluss gilt, kann ein folgender Masterstudiengang zum unbegrenzten Betriebsausgabenabzug führt.

Derzeitig ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig: Sind Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)? Es bleibt also abzuwarten, ob zukünftig auch das Erststudium steuerlich stärker berücksichtigt werden wird.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

2 Antworten auf „Studienkosten steuermindernd absetzen“

ein sehr interessanter text. schön klar und deutlich formuliert.
jetzt hab ich auch endlich mal antworten auf meine fragen bekommen.
vielen dank!

Mfg.
mira

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