Immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Schlagwort: Steuern sparen
Die Riesterrente war in den letzten Monaten immer wieder Gegenstand der Diskussion. In vielen Beratungen ist uns aufgefallen, dass unsere Interessenten falsch informiert sind. Außerdem existieren zahlreiche Vorurteile und interessantes Halbwissen.
Unter dem reißerischen Titel „Gehaltsumwandlung zur Altersvorsorge bringt nichts“ veröffentlichte der Arbeitsrechtsprofessor (sic!) Ulrich-Arthur Birk in der Süddeutschen einen Artikel über die fehlende Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge. Wie auch schon in der Debatte zur Rendite bei Riesterrenten schafft Herr Birk vor allem eins: er bringt sich selbst ins Gespräch. Die Süddeutsche wird es ihm danken. Wir ascheune unss an, ob der professor auch inhaltlich etwas zur Sache beizutragen hat.
Mit Ihrer Einkommenssteuererklärung können Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen. Viel besser aber ist es, erst gar nicht so viel Steuern an das Finanzamt abzuführen. Als Angestellter können Sie dies mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erreichen. Ziel dieses Antrags ist die Eintragung eines zusätzlichen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, der dann von Ihrem Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung automatisch berücksichtigt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. April 2011 mit Beschluss entschieden (Az.: VI R 8/10), dass ein Pflegebedürftiger, der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen hat.
Es ist keine gesetzliche Neuerung, aber dennoch einen Bericht Wert. Private Handwerkerrechnungen sind steuerlich ansetzbar. Diese Möglichkeit wird zu wenig genutzt, wahrscheinlich ist den meisten Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit gar nicht bewußt. Ob Sie Maler-, Maurer oder Sanitärarbeiten durchführen lassen, ist dabei egal. Sogar Gartenarbeiten und Schornsteinfegerkosten sind steuerlich ansetzbar. 20 Prozent der Ausgaben können von der Steuer abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 € Rechnungsbetrag. Daraus ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.200 €.
Aus unserem Schwesterblog: Studium und Finanzen. Viele Studierende sind der Meinung, dass Kosten rund ums Studium sich steuermindernd auswirken. Analog zu Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Erwerbsarbeit entstehen, und die ja auch zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens führen.Außerdem dient das Studium ja der späteren Erwerbsarbeit, so die gängige Meinung vieler Studenten.
…auch für Besser-Verdienende. Dieses Jubiläum fand nur wenig Beachtung: Vor zehn Jahren beschloss der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung“, auch Riester-Rente genannt. Seither fördert der Staat private Altersvorsorge. Das ist allerdings keine zusätzliche Wohltat des Staates, sondern sollte die Rentensenkungen einer vorausgegangenen Rentenreform ausgleichen.
Lust auf ein eigenes Denkmal? Es muss nicht immer ein Schloss oder ein zerfallener Bauernhof sein. Denkmalimmobilien gibt es auch mitten in der Stadt. Sie haben meist Charme und die meisten Investoren schrecken aufgrund möglicher Auflagen vor einem Kauf zurück. Steuerlich ist der Kauf jedoch sehr lukrativ. So gilt es abzuwägen, ob die baulichen Einschränkungen nicht durch die steuerlichen Vorteile aufgewogen werden.
Es ist keine gesetzliche Neuerung, aber dennoch einen Bericht Wert, da wir in unseren Kundengesprächen immer wieder sehen, dass dieser Regelung nicht bekannt ist. Rechnungen über private Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar. Ob Sie Maler-, Maurer oder Sanitärarbeiten durchführen lassen, ode rein Au-pair in Anspruch nehmen, ist dabei egal. Sogar Gartenarbeiten und Schornsteinfegerkosten sind steuerlich ansetzbar. Dabei können 20 Prozent der Ausgaben direkt von der Steuer abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 € Rechnungsbetrag. Daraus ergibt sich im besten Fall eine Steuerersparnis von 1.200 €.
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Wartungsarbeiten (z.B. Rohr- oder Dachrinnenreinigung, Schornsteinfeger)
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Reparaturarbeiten (z.B. Entfernung von Graffiti, Dachausbesserung,)
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Instandhaltungen (z.B. Anbringung einer Wärmedämmung, Gartenarbeiten, Installationsarbeiten, Fenster- oder Türenmodernisierung)
- sonstige Dienstleistungen (z.B. Au-pair (50% der Kosten), Hausmeister, Putzkraft, Reinigung der Kleidung, Winterdienst)
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Der Dienstleister muss eine Rechnung ausstellen, aus der die Arbeitsleistung hervorgeht.
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Die Überweisung muss bargeldlos erfolgen.
Au-pair Kosten: 5.500 €50% absetzbar: 2.750 €Handwerkerkosten: 3.800 €davon Arbeitskosten: 2.200 €Gesamt absetzbar: 4.950 €20% Steuerabzug: 990 €
Sparen, sparen, sparen – meistens freuen wir uns über niedrigere Beiträge und Sparpotential. Heute möchten wir Ihnen empfehlen: heben Sie Ihre Krankenversicherungsprämie an! Vorraussetzung: sie sind privat krankenversichert und sind dadurch überhaupt erst in der Lage, die Beiträge Ihrer Krankenversicherung zu steuern.
Da es für Angestellte schon immer sinnvoll war, einen niedrigen Selbstbehalt und gleichzeitig eine hohe Versicherungsprämie zu wählen, da sich der Arbeitgeber ja zu 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt, ergibt sich für diese Berufsgruppe derzeit keine Änderung der Empfehlung. Doch für Freiberufler und Selbständige bringt das Bürgerentlastungsgesetz eine grundlegend neue Situation.
Das regelt das Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge zur Krankenversicherung sind in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar, sofern damit Leistungen abgedeckt werden, die dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Daher erhalten Sie neuerdings von Ihrem privaten Krankenversicherer eine steuerliche Bescheinigung, in der dieser Beitragsanteil bestätigt wird. Damit ergibt sich nun auch für Selbständige eine neue Rechtslage: während der Selbstbehalt bei den Krankenversicherungskosten in der Regel steuerlich nicht* absetzbar ist, führt die Versicherungsprämie zu einer Steuererstattung.
Beispielrechnung: Herr Medicus ist bisher in einem Tarif mit 2.400 € Selbstbehalt versichert. Dafür wendet er 340 € im Monat an Versicherungsprämie auf. Er hat einen Grenzsteuersatz von 40%. Wir gehen davon aus, dass der Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird und keine Beitragsrückerstattug des Krankenversicherers erfolgt.
- Versicherungsprämie: 4.080 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 3.265 €)
- zuzüglich Selbstbehalt: 2.400 € p.a.
- abzüglich Steuererstattung: 1.305 €
- ergibt Nettoaufwand von 5.175 €
Nun wechselt Herr Medicus in einen Tarif mit 550 € Selbstbehalt, der Beitrag steigt dadurch auf monatlich 510 €.
- Versicherungsprämie: 6.120 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 4.900 €)
- zuzuüglich Selbstbehalt: 550 €
- abzüglich Steuererstattung: 1.960 €
- ergibt Nettoaufwand von 4.710 €
- jährliche Ersparnis durch Tarifwechsel: 465 €
Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer individuellen Berechnung der günstigsten Tarifvariante. Außerdem zeigen wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie beim Tarifwechsel achten müssen.
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* Ausgaben für Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls absetzbar. Allerdings mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen prozentuale Eigenbelastung in Höhe von ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte zu: aktuelle gesetzliche Regelung.