Es ist keine gesetzliche Neuerung, aber dennoch einen Bericht Wert. Private Handwerkerrechnungen sind steuerlich ansetzbar. Diese Möglichkeit wird zu wenig genutzt, wahrscheinlich ist den meisten Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit gar nicht bewußt. Ob Sie Maler-, Maurer oder Sanitärarbeiten durchführen lassen, ist dabei egal. Sogar Gartenarbeiten und Schornsteinfegerkosten sind steuerlich ansetzbar. 20 Prozent der Ausgaben können von der Steuer abgezogen werden, und zwar bis zu 6.000 € Rechnungsbetrag. Daraus ergibt sich eine Steuerersparnis von 1.200 €.
Allerdings dürfen nur die reinen Arbeitsleistungen abgezogen werden, nicht die Anschaffungskosten für Material, Farbe oder Pflanzen. Folgende Arbeiten sind anerkannt, sofern Sie im oder rund um die eigengenutzte Immobilie durchgeführt werden:
- Wartungsarbeiten
- Reparaturarbeiten
- Instandhaltungen
Weitere Voraussetzungen, die Sie beachten sollten:
- Der Handwerker muss eine Rechnung ausstellen, aus der die Arbeitsleistung hervorgeht.
- Die Überweisung muss bargeldlos erfolgen.
Es ist nicht notwendig, Eigentümer des Hauses zu sein, in dem die Handwerkerarbeiten stattfinden. Ob Mieter oder Eigentümer: die Regelung zum Steuerabzug gilt gleichermaßen.
Unser Tipp: beauftragen Sie den Handwerker vor der Rechnungserstellung, dass die Arbeitskosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden. Das erspart Ihnen mühseliges Nachfragen und Diskussion mit dem Finanzamt.
Der Steuerabzug erfolgt direkt von der zu zahlenden Steuerlast. Das bedeutet, dass die Steuererleichterung unabhängig vom persönlichen Steuersatz immer gleich hoch ausfällt. Beispielrechnung:
Renovierung Bad: 3.500 €
davon Arbeitskosten: 2.200 €
20% Steuerabzug: 440 €
Gesamtkosten: 3.060 €