Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 19. Mai 2015 entschieden (5 K 1792/12), dass Arbeitnehmer, die sich beim Ruhestandseintritt für eine Kapitalabfindung ihrer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskasse entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.
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