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Der Platz an der Sonne – als Rentner im Ausland

Den einen lockt die Sonne, den anderen die Lebensart. Wenn Rentner ins Ausland gehen, ist einiges zu beachten.

Die einen Rentner suchen wahrhaftig “einen Platz an der Sonne”, die anderen bevorzugen einen neuen Lebensstil: viele Rentner eint jedoch der Gedanke, nach ihrem Berufsleben ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen. Doch was ist dann eigentlich mit der Rente und der Altersvorsorge?

Grundsätzlich zahlt die deutsche Rentenversicherung weltweit – doch es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Dennoch gilt ebenso prinzipiell: Ob man, trotz jahrelang geleisteter Beiträge und Erfüllung aller geforderten Voraussetzungen, später wirklich die volle Altersrente erhält, hängt von der Nationalität ab. Wobei sich die meisten Rentner keine Sorgen machen müssen: Denn Deutsche oder EU-Bürger bzw. Staatsbürger eines anderen EU-Landes oder der Schweiz, Liechtensteins, Islands und Norwegens erhalten die Leistungen weltweit ohne Abschläge. Bei Arbeitnehmern anderer Staatsangehörigkeit entscheiden bestehende Abkommen.

Ganz wichtig ist stets, unabhängig ob In- oder Ausland: Der Rentner muss zwingend die Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, um Leistungen zu erhalten. Dies bedeutet beispielsweise, dass er derzeit die Regelaltersrente erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erhält, auch wenn in seiner neu gewählten „Heimat“ das Rentenalter niedriger liegen sollte.

Ebenso zu beachten: Die Versicherungspflicht richtet sich bei einer Beschäftigung in Deutschland grundsätzlich nach den deutschen Rechtsvorschriften. Wer jedoch Deutschland dauerhaft verlässt, ist hier also nicht mehr versicherungspflichtig. Dennoch kann eine Versicherungspflicht auf Antrag sinnvoll sein: So können unter Umständen Rentenansprüche über die Regelaltersrente hinaus aufrechterhalten werden, also zum Beispiel Ansprüche wegen Erwerbsminderung.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind Personen, die in Deutschland leben und nicht der Versicherungspflicht unterliegen, grundsätzlich zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Diese Regelung spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage nach einer möglichen Beitragsrückerstattung. In der Regel jedoch ist für Deutsche eine Beitragserstattung ihrer geleisteten gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht möglich, da sie auch bei einem Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.

Wie bei allen Entscheidungen rund um die Altersvorsorge gilt – eine individuelle Beratung kann helfen langfristig wesentliche Aspekte und Bedingungen für die eigene Vorsorge im Ausland zu bedenken, bei der privaten wie der gesetzlichen Rente.

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auf den Online-Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Von Ákos Benkö

Seit mehr als 25 Jahren bin ich beruflich mit Finanzdienstleistungen beschäftigt: bei der Hannover Rück und viele Jahre als Geschäftsstellenleiter bei MLP bevor ich 2002 mit Jochen Sturtzkopf die auf die Finanzberatung von Akademikern spezialisierte LOYAS Private Finance AG gegründet habe. 2007 habe ich das Unternehmen verkauft.

2009 habe ich zusammen mit Johannes Zeyse die Claritos - Sozietät für Finanzplanung & Handel gegründet. Mein Themenschwerpunkt ist Investieren in Immobilien.

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