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Haftung für Organe juristischer Personen

Sie sind Vorstand einer AG oder GmbH? Wussten Sie, dass Sie im Regelfall unbegrenzt und mit Ihrem gesamten Vermögen für Managementfehler haften, die Sie während Ihrer Vertragslaufzeit begehen oder begangen haben? Die Haftung kann auch noch Jahre nach beendigung Ihrer Tätigkeit wirksam werden.Und Haftungsfallen gibt es viele

Sie sind Vorstand einer AG oder GmbH? Wussten Sie, dass Sie im Regelfall unbegrenzt und mit Ihrem gesamten Vermögen für Managementfehler haften, die Sie während Ihrer Vertragslaufzeit begehen oder begangen haben? Die Haftung kann auch noch Jahre nach beendigung Ihrer Tätigkeit wirksam werden.Und Haftungsfallen gibt es viele.

Eine kleine Kostprobe gefällig? Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), der Verhaltenscodes für die Geschäftsführung (Corporate Governance Codex), Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das Kapitalmarkt-Informations-Haftungsgesetz (KapInHaG), das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung.

„Organe“ einer Gesellschaft sind nicht nur die Vorstände, sondern die zur Vertretung und Beaufsichtigung der Gesellschaft berufenen Unternehmensleiter (Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat):

  • GmbH: Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat
  • gGmbH: Geschäftsführer, Aufsichtsrat, Beirat
  • GmbH % Co. KG: Geschäftsführer der GmbH
  • AG: Vorstand, Aufsichtsrat
  • eG: Vorstand, Aufsichtsrat
  • und in Abschwächung auch die „Leitenden Angestellten“, meist ab Prokura
  • ehrenamtlich tätige Personen (vgl. BGH Urteil vom 01.12.2003)

Dabei haften Unternehmensleiter und -leiterinnen nicht nur gegenüber Dritten (Außenhaftung), sondern in der sog. Innenhaftung (oder Innenanspruch) auch gegenüber Schäden, die dem Unternehmen entstanden sind.

Ein Innenhaftungsfall kann zum Beispiel durch Organisationsverschulden zustande kommen. Solche Beispiele können sein:

  1. Der Aufsichtsrat stellt fest, dass der Vorstand bei einer neuen Betriebsstätte die Produktionsabläufe nicht geprüft hat. Die nachträgliche Neustrukturierung kostet das Unternehmen Beträge in Millionenhöhe.
  2. Die Gesellschafter einer GmbH entdecken, dass der Geschäftsführer zwar verbindliche Arbeitsanweisungen erteilt hat, die Einhaltung hat er aber nicht ausreichend kontrolliert, wodurch Kunden der GmbH finanzielle Nachteile verbuchen mussten (Überwachungsverschulden).
  3. Durch Pflichtverletzung (Berichtspflichten, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Pflicht zum Kapitalerhalt…) können Schäden entstehen.

Hier greift die D&O Versicherung. Sie schützt die einzelnen Organe bei Pflichtverletzung, aber auch die Kapitalgesellschaft, da dem Unternehmen im Haftungsfall eine Entschädigung zusteht, auch wenn die Summe das Vermögen des Organmitglieds übersteigen sollte. Da es eine gesamtschuldnerische Haftung der Organe gibt, schützt eine D&O-Police letztendlich aber auch die anderen Vertreter der Gesellschaft, die keine unmittelbare Pflichtverletzung begangen haben.

Die oft zitierte Aufgabenverteilung auf verschiedene Ressorts ist dabei regelmäßig unwirksam. Hier gilt auch bei mehreren Geschäftsleitern / Vorständen die Gesamtverantwortung, und damit die Gesamthaftung. Denn die oder der Geschädigte kann seinen Haftungsanspruch an jeden Unternehmensleiter richten.

Als Schaden kommt dabei jede Vermögensminderung in Betracht. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Um einen Schaden zu ermitteln, wird das aktuelle IST-Vermögen mit dem fiktiven SOLL-Vermögen verglichen, das verfügbar wäre, wenn die pflichtwidrige Handlung nicht vollzogen worden wäre.

Unser Service: wir ermitteln gemeinsam mit Ihnen mögliche Risiken und kären, welche Absicherungsmöglichkeiten für Sie in Frage kommen.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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