Kategorien
Urteile Versicherung

BGH stärkt Rechte von LV-Policenkündigern

Der BGH bestätigt seine bisherige Linie, dass für alle zwischen 2002 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az.: IV ZR 17/13), dass für alle zwischen 2002 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungen (LV) beitragsfreie Versicherungssumme und Rückkaufswert die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten dürfen. Damit folgt der BGH seiner Linie, die er bereits für die Tarifgeneration 1994 bis 2001 mit Urteil vom 12. Oktober 2005 vorgezeichnet hatte. Damals ging es auch um die Frage, wie im Falle rechtsunwirksamer Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Rückkaufswert von Lebensversicherungen bei Kündigung zu berechnen ist.

Zwei Versicherte sind mit ihrer Klage vor dem BGH gescheitert, die für ihre 2004 vereinbarten und 2009 gekündigten Lebensversicherungen höhere Auszahlungen verlangt hatten.

Der 4. BGH-Senat hatte auch zu den zwischen 2002 und 2007 abgeschlossenen Lebensversicherungs-Policen die von der Branche für den Fall von Beitragsfreistellung und Kündigung verwendeten Klauseln beanstandet. Dem Urteil vom 25. Juli 2012 gegen die Deutscher Ring Lebensversicherung AG folgten Entscheidungen gegen die Generali Lebensversicherung AG und andere Versicherer.

Nach eigenen Angaben hatte der BGH „nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben.“

Nunmehr hat er diese Frage entschieden. Geklagt hatten in dem jetzt entschiedenen Rechtsstreit zwei Kunden, die ihre im Jahr 2004 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Jahr 2009 gekündigt hatten. Sie hatten von ihren Versicherern unter Berufung auf das Urteil vom 25. Juli 2012 höhere als die bereits ausgezahlten Rückkaufswerte verlangt.

Eine Nachzahlung hatte ihnen das Gericht nicht zugestanden. Der BGH führte in seiner Pressemitteilung vom 11. September 2013 aus, dass bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt würden.

Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen sei für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 vereinbarte Policen komme demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.

Die für ab 2008 abgeschlossene Versicherungen geltende Neuregelung sei in der Mehrzahl der Fälle für die Versicherten die günstigere. Dies ließe sich aber nicht mit Gewissheit für alle gekündigten Verträge behaupten. Die Höhe der Abschlusskosten und ihre exakte Verrechnung hätten die zwei beklagten Versicherer in dem Verfahren bis zum Schluss nicht offengelegt.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert