Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
