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Großer Entscheidungsspielraum für Kfz-Versicherer

Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 30. Oktober 2010 entschieden (Az.: 18 C 17/10), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht an das erteilte Regulierungsverbot seines Versicherten gebunden ist, da es in der Regel im freien Ermessen des Versicherers liegt, ob und in welcher Höhe er einen Schaden reguliert.

Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 30. Oktober 2010 entschieden (Az.: 18 C 17/10), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht an das erteilte Regulierungsverbot seines Versicherten gebunden ist, da es in der Regel im freien Ermessen des Versicherers liegt, ob und in welcher Höhe er einen Schaden reguliert.

Mit seinem Pkw war der Kläger in einen Unfall verwickelt worden, zeigte den Vorfall zwar ordnungsgemäß an, erteilte seinem Versicherer jedoch gleichzeitig ein Regulierungsverbot. Denn er hielt die Forderungen des Unfallgegners für unberechtigt. Der Versicherer war anderer Meinung, regulierte den Schaden und stufte den Vertrag des Klägers zurück. Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Versicherte eine Niederlage erlitt.

Nach richterlicher Meinung war der Versicherer aufgrund seines ihm nach den Versicherungs-Bedingungen obliegenden Regulierungsermessens dazu berechtigt, den Schaden entgegen des Verbots des Klägers zu regulieren. Denn ein Kfz-Haftpflichtversicherer hat im Innenverhältnis zu seinen Versicherungsnehmern bedingungsgemäß die Befugnis, eine Schadenregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unabhängig von möglichen Weisungen der Versicherten durchzuführen.

Ein Versicherter kann nicht beanspruchen, dass sein Versicherer gegebenenfalls einen Rechtsstreit mit einem Unfallbeteiligten führt. Vielmehr kann der Versicherer frei entscheiden, ob er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt oder ob er sich mit dem Anspruchsteller außergerichtlich einigt.

Ein Versicherer verletzt seine Verpflichtungen gegenüber einem Versicherten, auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen, nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadenregulierung durchführt. Maßstab ist dabei der Kenntnisstand des Sachbearbeiters zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Regulierung.

Im vorliegenden Fall war der Versicherer berechtigt, die Forderungen des Unfallgegners zu befriedigen, so das Gericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen schätzen lassen und im Rahmen von dessen Feststellungen reguliert. Er hatte seine Ersatzpflicht außerdem dem Grunde nach ausreichend geprüft. Daher wurde die Klage des Versicherten als unbegründet zurückgewiesen.

In einem ähnlichen Fall war das Amtsgericht München im Januar 2010 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass einem Versicherer bei der Regulierung eines Schadens ein großer Ermessensspielraum zusteht, ohne dass ein Versicherter darauf Einfluss nehmen kann.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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