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Private Sachversicherung

Berufshaftpflichtversicherung für Lehrer ratsam

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 27. September 2011 (Az.: 5 K 221/11.NW) entschieden, dass ein Lehrer persönlich für die Folgen haftet, wenn er nach dem Kochunterricht vergisst, eine Herdplatte auszustellen. Daher kann er die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr nicht auf seinen Dienstherrn abwälzen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 27. September 2011 (Az.: 5 K 221/11.NW) entschieden, dass ein Lehrer persönlich für die Folgen haftet, wenn er nach dem Kochunterricht vergisst, eine Herdplatte auszustellen. Daher kann er die Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr nicht auf seinen Dienstherrn abwälzen.  Ein Realschullehrer hatte geklagt, der Schülerinnen und Schülern einer neunten Klasse im Rahmen des Arbeitslehreunterrichtes zeigen wollte, wie man Pommes Frites zubereitet – mit gravierenden Folgen.

Der hatte Lehrer es trotz gegenteiliger Bekundungen nachweislich vergessen, vor Verlassen der Schulküche sämtliche Kochstellen auszustellen und verursachte so einen Brand. Der Hausmeister der Schule alarmierte daher die örtliche Feuerwehr, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Fahrzeugen anrückte. Glücklicherweise musste die Feuerwehr lediglich den qualmenden Topf von der Herdplatte nehmen und die Schule lange lüften. Bei dem Einsatz entstanden trotz allem Kosten in Höhe von ca. 1.500 Euro, welche sie dem Lehrer in Rechnung stellten.

Der Lehrer meinte, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Zwischenfälle wie dem Brand zur Kasse gebeten werden zu können. Daher müsse sein Dienstherr und nicht er die Kosten für den Feuerwehreinsatz zahlen. Denn er habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt.

Die Richter des Neustädter Verwaltungsgerichts sahen das anders und wiesen die Klage des Lehrers gegen den Gebührenbescheid als unbegründet zurück. Der Mann hat nach Meinung des Gerichts grob fahrlässig gehandelt. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne Sicherheits-Vorrichtungen hätte der Kläger besonders vorsichtig vorgehen müssen. Diese Vorsicht hat er jedoch nicht walten lassen. Anders konnten es sich die Richter nicht erklären, dass es der Lehrer trotz angeblicher Kontrolle versäumt hatte, beim Verlassen der Schulküche alle Kochstellen abzustellen.

Aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens darf der Lehrer von der Feuerwehr auch direkt in Anspruch genommen werden, ohne dass diese sich vorrangig an seinen Dienstherrn halten muss. Da der Kläger den Schaden während seiner Berufsausübung verursacht hat, kann er sich nicht bei seinem Privathaftpflichtversicherer schadlos halten.

Versicherungsschutz bietet in solchen Fällen jedoch eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für Lehrer, die wie jede andere Haftpflichtversicherung auch in Fällen grober Fahrlässigkeit zur Leistung verpflichtet ist.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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