Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 23. 10. 2012 11 U 90710 entschieden, dass die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zur Vermittlung eines passenden Versicherungsschutzes und damit zu der notwendigerweise vorangehenden Beratung und Bedarfsermittlung seine Hauptleistungspflicht darstellt.
