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Krankentagegeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Krankheit und Berufsunfähigkeit, wenn Versicherte lange krank sind. Verständlicherweise will der Krankenversicherer die Zahlung möglichst früh einstellen und den Kranken als „berufsunfähig“ deklarieren. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer möchte seinerseits, dieses Urteil möglichst lange herauszögern.

Immer wieder kommt es zu Rechtsstreitigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Krankheit und Berufsunfähigkeit, wenn Versicherte lange krank sind. Verständlicherweise will der Krankenversicherer die Zahlung möglichst früh einstellen und den Kranken als „berufsunfähig“ deklarieren. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer möchte seinerseits, dieses Urteil möglichst lange herauszögern.

Im vorliegenden vor dem Landgericht Köln verhandelten Fall geht es um eine ähnliche Sachlage. Mit Urteil vom 16.2.2011 (Az.: 23 O 98/09) wurde entschieden, dass ein Versicherer ausstehende Krankentagegeldbeträge in Höhe von ca. 83.000 € an den Kläger zu zahlen hat. Die Tatsache allein, dass der Vertrauensarzt eines Versicherers feststellt, aktuell sei ein Versicherter berufsunfähig, ist noch kein hinreichender Grund, ihm die Krankentagegeldversicherung zu kündigen. Entscheidend sei eine grundsätzlich mögliche Besserung seines Zustands.

Als selbstständiger Rechtsanwalt war der Versicherte seit 2005 wegen eines Herzleidens arbeitsunfähig. Seit dieser Zeit wartet er auf eine Herztransplantation, welche die einzige Möglichkeit für ihn darstellt, wieder halbwegs zu gesunden. Obschon er zeitweise als dringender Fall galt, konnte er bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch kein Spenderherz bekommen und deshalb auch nicht berufstätig sein. 2008 attestierte ihm der Vertrauensarzt Berufsunfähigkeit. Da eine Besserung nur durch die nicht absehbare Transplantation möglich sei, kündigte ihm der Versicherer umgehend die Krankentagegeld-Versicherung und bot ihm die Einrichtung einer Anwartschaftsversicherung an. Der Kläger hoffte weiter, dass er eines Tages doch noch transplantiert und wieder leistungsfähig sein könnte und ging dann gegen die Kündigung gerichtlich vor. Vor dem Oberlandesgericht Köln wurde folgender Vergleich geschlossen, wonach ihm bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache ein Krankentagegeld von 95,- Euro pro Tag zusteht. Bei Unterliegen vor Gericht besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.

Trotz des damit verbundenen Stresses, erschien der Versicherte im Rahmen des Vergleichsverfahrens persönlich vor Gericht und vertrat seine Position. Dies veranlasste die Versicherung dazu, hilfsweise seine Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht Köln wies dies zurück und machte den Unterschied zu den umfangreichen Aufgaben im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Anwalt deutlich: das Berufsbild sei der Kammer „hinlänglich aus eigener Sachkunde“ bekannt. Dem Befund des Versicherers stimmte das Gericht nicht zu, dass angesichts der langen Wartezeit und der unsicheren Prognose, ob und wann eine Transplantation möglich sei, die Berufsunfähigkeit jetzt schon endgültig feststehe. Der Kläger könne noch hoffen und wenn es zu einer Transplantation komme, habe er gute Überlebenschancen. Auf Grund seiner guten Verfassung in der aktuellen Situation, der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und der vernünftigen Lebensweise sei die Prognose danach relativ gut. Man dürfe ihn also nicht vorschnell aufgeben. Nach Meinung der Richter darf der Versicherer unter diesen Umständen nicht einfach davon ausgehen, dass der Versicherte auf Dauer berufsunfähig ist und ihm deshalb die Krankentagegeld-Versicherung kündigen. Aktuell sei er daher nicht berufsunfähig, sondern arbeitsunfähig, mit der Folge, dass die Krankentagegeld-Versicherung fortbesteht.

Claritos Empfehlung: zu dem Rechtsstreit wäre es nicht gekommen, wenn der Versicherte seine Krankentagegeld-Versicherung beim selben Versicherer abgeschlossen hätte, bei dem auch seine Krankenvollversicherung läuft. Ist dies nämlich der Fall hat der Versicherer kein ordentliches Kündigungsrecht und kann auch im Fall langer Krankheit, den Vertrag nicht einseitig beenden.

Von Johannes Zeyse

2010 habe ich zusammen mit Ákos Benkö Claritos gegründet, um Klarheit ins Thema Finanzen und Versicherungen für unsere Kunden zu bringen. Mein fachliches Interesse gilt insbesondere dem Thema faire Produkte und nachhaltige Geldanlage. 2015 habe ich mich als Generationberater (IHK) qualifiziert, um meinen Kunden eine adäquate Begleitung in Sachen Ruhestands- und Nachfolgeplanung zu ermöglichen.

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