Rechtswidrige Kündigung von Bausparverträgen laut Urteil des OLG Stuttgart
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 30.03.2016 (Az. 9 U 171/15) die Kündigung von Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für rechtswidrig erklärt. Danach können Bausparkassen Bausparverträge mit hohen Zinsleistungen nicht ohne weiteres kündigen, wenn Kunden das Ansparen eingestellt haben. Erst wenn der Kunde eine ausdrückliche Aufforderung zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge ignoriert, darf die Bausparkasse den Vertrag kurzfristig kündigen.