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Geldanlage Urteile sonstige

Im Zweifel gegen den Kunden

In einem interessanten Artikel in der ZEIT Nr. 5 / 2011 berichtet Nadine Oberhuber, dass Geldanlager vor Gericht meist unterlegen sind, wenn Sie auf Schadensersatz oder Rückabwicklung klagen, weil Sie der Meinung sind, dass ihr Bankberater sie schlecht oder falsch beraten hat. An dieser Stelle möchten wir nicht diskutieren, warum das so ist, sondern Prävention betreiben.

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Allgemein Geldanlage Urteile sonstige

Franz Zink, Warren Buffet und andere Börsengurus arbeitslos

Bundesgerichtshofurteil untersagt Wahrsagerei. Wie die Rheinische Post soeben meldete müssen Kartenleger und andere angeblich mit übernatürlichen Kräften versehene Lebensberater bei ihrem Geschäft mit der Zukunft künftig empfindliche Einbußen in Kauf nehmen. Ihre Honorarverträge sind sittenwidrig und nichtig, wenn sie mit Kunden in „schwierigen Lebenssituationen“ oder psychisch labilen Menschen abgeschlossen wurden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Geschädigte können dann gezahlte Gelder zurückverlangen.

Wir fragen, was wird jetzt aus Franz Zink und seinen Kollegen, die jeden Abend uns Zuschauern, die wir uns ja irgendwie alle in „schwierigen Lebenssituationen“ befinden, die Börsenzukunft voraussagen. In der Begründung führt der BGH aus, dass insbesondere die Rechtsgeschäfte nichtig sind, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Allerdings äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie wir jetzt unsere GEZ-Gebühren aufgrund der Sittenwidrigkeit zurückfordern können. Dazu der Bundesgerichtshof in seiner heutigen Pressemitteilung:“Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Achtung! Das war Satire.

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Allgemein Altersvorsorge Urteile sonstige

BGH zum Anspruch auf Witwergeld für Homosexuelle

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Juli 2010 entschieden (Az.: IV ZR 16/09), dass Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusteht.

Geklagt hatte ein Mann, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragner Lebenspartner verstorben war. Der Verstorbene war zu seinen Lebzeiten Angestellter im öffentlichen Dienst. Nach der VBL-Satzung stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus der Zusatzversorgung zu. Das hielt der Kläger für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Dort erlitt er zunächst eine Niederlage. Nach Ansicht des Berufungsgerichts stand dem Mann weder eine Hinterbliebenenrente noch ein Sterbegeld zu. Das hätte vorausgesetzt, dass er mit dem verstorbenen Versicherten verheiratet war. Eingetragene Lebenspartner gelten jedoch nicht als Ehepartner im Sinne der Satzung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, urteilten die Richter in der Vorinstanz.

Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten dem nicht folgen.

Mit ihrer jetzigen Entscheidung gaben sie ihre bisherige Rechtsprechung (Az.: IV ZR 267/04) auf, mit der sie im Februar 2007 eine Klage in gleicher Sache als unbegründet abgewiesen hatten. Die Richter haben damit die Vorgaben eines Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts vom 7. Juli 2009 (Az.: 1 BvR 1164/07) umgesetzt, welches die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften im Rahmen der Hinterbliebenen-Versorgung des öffentlichen Dienstes für Verfassungswidrig erklärt hatte. Der BGH sieht in den entsprechenden Bestimmungen der Satzung der VBL nun ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz), nach welchem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Nach richterlicher Auffassung liegt die Ungleichbehandlung darin, dass nach § 38 der Satzung der VBL Verheiratete eine Anwartschaft erhalten, nach der im Todesfall der überlebende Ehegatte eine Hinterbliebenen-Versorgung erhält. Eine vergleichbare Regelung besteht für gleichgeschlechtliche Lebenspartner jedoch nicht.

Durch das jetzige BGH-Urteil haben sich nun alle die für derartige Fragen zuständigen höchsten deutschen Gerichte der Meinung angeschlossen, dass es hinsichtlich einer betrieblichen Altersversorgung keine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten Heterosexuellen und Homosexuellen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, geben darf.

Bereits Anfang 2009 war auch das Bundesarbeitsgericht zu diesem Ergebnis in einer Entscheidung gelangt.

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Allgemein Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile sonstige

Lebt in vollen Zügen, feiert. Lasst es krachen. Ignoriert alle Vorsorge- und Anlageangebote.

Harald Martenstein fordert im ZEIT Magazin Nr. 43 alle jungen Leser auf, endlich dem Vorsorgehype zu widerstehen, und das Geld im Hier und Jetzt zu verjubeln. Wir sagen: betrachtet man die Erfahrung, die Herr Martenstein gemacht hat, dann ist seine Schlußfolgerung sehr richtig.

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Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

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Urteile sonstige

BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), dass Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, ab sofort mehr Geld erhalten.

Einige Bürger verschenken zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um unliebsame Angehörige möglichst weit von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich z.B. der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht, da deren Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Diese Art von Schenkung muss jedoch gemäß § 2325 (1) BGB bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden, denn dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren. Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete. Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen. Das Kammergericht Berlin folgte in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Mit beiden Fällen befasste sich schließlich der BGH, der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dann darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

Der nahm zu den Urteilen wie folgt Stellung: „Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“.

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Geldanlage Urteile sonstige

Bundesregierung gefährdet Zukunft Offener Immofonds

Der am Montag vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Diskussionsentwurf zum geplanten Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts insbesondere zur Neuregelung Offener Immobilienfonds hat zu einer massiven Verunsicherung von Anlegern geführt. Trotz der ausgezeichneten Produktqualität kommt es aktuell zu deutlich gestiegenen Anteilrückgaben bei offenen Immobilienfonds. Dies betrifft sowohl private als auch institutionelle Investoren. Das Verlaufsbild der Rücknahmeverlangen zeigt, dass über den Diskussionsentwurf informierte Großanleger erneut schneller reagieren als  andere. Deshalb haben die ersten Kapitalanlagegesellschaften (KanAm und SEB) zum Schutz der großen Mehrheit von sicherheitsorientierten privaten Anlegern, die Rücknahme von Anteilen vorübergehend auszusetzen.

Den Gesetzesvorschlag von Herrn Schäuble halten wir in seiner gesamten Form für nicht durchführbar. Es wird die generelle und einheitliche Abwertung über alle Fonds hinweg von 10% der Immobilienpreise gefordert. Dies ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll: alle Immobilienfonds werden gleich behandelt, obwohl es im Bereich der offenen Immobilienfonds schwarze und weiße Schafe gibt. Außerdem soll die Abwertung über fünf Jahre in 2-Prozentstufen erfolgen. Dies ist wenig praktikabel, da es sein kann, dass bis zum Ende dieser Maßnahme die Immobilienpreise wieder auf einem höheren Marktniveau angekommen sind. Der Gesetzesentwurf hat allerdings schon Schaden bewirkt, da zahlreiche Anleger in den vergangenen Tagen ihre Mittel aus Immobilienfonds abgezogen haben.

Es ist also besondere Vorsicht bei der Investition in Immobilienfonds geboten. Dabei sollten die folgenden Aspekte beachtet werden:

  1. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Abwertungsvorschrift auch vor, dass längere Haltedauern bei Immobilienfondsanteilen durchgesetzt werden sollen: es ist wahrscheinlich, dass zukünftig der Verkauf von Immobilienfondsanteilen nur mit Kündigungsfrist und zu bestimmten Stichtagen (evtl. zweimal jährlich) erfolgen
    kann.

  2. Wir sehen die Rendite von Immobilienfonds in den kommenden Jahren bei 1 – 3% p.a., der Vorteil gegenüber Rentenpapieren liegt im besseren Inflationsschutz und darin, dass der Anteil der steuerpflichtigen Erträge geringer als bei Rentenfonds ist.

  3. Es sollten Immobilienfonds ausgewählt werden, bei denen der Erwerb der Immobilien nicht in den letzten Jahren, sondern davor erfolgte. Wir gehen davon aus, dass insbesondere in den vergangenen zwei bis fünf Jahren Immobilien zu überteuerten Preisen gekauft wurden.

  4. Unsere Empfehlung, sofern ein Investment in Immobilienfonds vorgesehen ist, lautet daher Grundbesitz Europa und CS Euroreal, mit unterschiedlichen regionalen Gewichtungen.



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Private Steuern Urteile sonstige

BFH erleichtert Verlustausgleich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (Az.: IX R 60/07) den Spielraum für Anleger erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In diesem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern.

Die höchsten Finanzrichter schaffen damit Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bisher konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten.

Für nach 2008 gekaufte Papiere wurde zwar die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Dennoch eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn Verluste, z.B. durch Verkauf von Aktienfonds, führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Für Verluste bei Einzeltiteln gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob ihre Kunden die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschaffen.