Kategorien
Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Begrenzte Leistungspflicht in der Krankenversicherung

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 9. Juli 2013 (Az.: S 25 KR 191/09) entschieden, dass der Anspruch gesetzlicher Krankenversicherter auf ärztliche Behandlungen und Untersuchungen nicht unbeschränkt ist. Das gilt auch dann, wenn einem schwer kranken Versicherten von seinem Arzt ausdrücklich eine bestimmte Methode der Diagnose empfohlen worden ist.

Kategorien
Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Bordell ist kein Bürobetrieb

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 entschieden (Az.: IV ZR 150/11), dass ein Gebäudeversicherer im Schadenfall von der Leistungsverpflichtung frei wird, wenn ein Versicherter die beabsichtigte Umnutzung eines Bürogebäudes in ein Bordell nicht umgehend anzeigt. Der Versicherer ist ferner zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Kategorien
Private Sachversicherung Rund ums Kind

Fahrradunfall bei Dunkelheit mit Folgen

Das Landgericht München I hat einen Vergleich zweier Radfahrer vom 15.6.2010 veröffentlicht (Az.: 17 O 18396/07), wonach sie bei einem Unfall bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft, wenn sie sich nicht genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften halten.

Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad bei Dunkelheit einen Radweg in den Münchener Isarauen, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Dann kam es mit einem dieser Radler zu einer Kollision, da sich vermutlich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt hatten. Dabei erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden und hatte Glück im Unglück, da die Halswirbelverletzung zu keiner Querschnittslähmung führte. Dennoch erlitt der Mann einen Dauerschaden.

Der Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, da dieser sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet hatte, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Dem gegenüber wies der Beklagte jede Schuld weit von sich. Er behauptete, der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung und war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte.

Im anschließenden Rechtsstreit wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen.

Das Münchener Landgericht ging davon aus, dass es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte. Gemäß § 67 Absatz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen.

Letztlich war keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich, so dass sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts verglichen. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich.

Für den Kläger bedeutet dies, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde.

Unser Tipp: prüfen Sie gerade in der dunklen Jahreszeit zwei Dinge:

  1. Ihr Fahrradlicht (oder Autobeluchtung) – denn Unfallvermeidung ist der wirksamste Schutz
  2. Ob Sie einen gültigen Privathaftpflicht-Schutz verfügen – für die nicht vermeidbaren Fälle.

Andernfalls müssten Sie die Kosten eines solchen Urteils aus eigener Tasche begleichen.

Für Studenten und Eltern von Studenten haben wir einen kurzen Leitfaden zusammengestellt, um zu prüfen, ob ein eigener Versicherungsschutz notwendig ist: Brauchen Studenten eine eigen Haftpflichtversicherung?

Kategorien
Altersvorsorge Urteile sonstige

Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden (Az.: 6 A 10320/10.OVG), dass ein Versorgungswerk dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig zu machen, dass die Ehe vor dem Renteneintrittsalter des Mitglieds geschlossen wurde.

Die Klägerin (geb. 1962) hatte im Jahr 2007 einen Arzt geheiratet, der zum Zeitpunkt der Eheschließung 67 Jahre alt war und als Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks eine Altersrente bezog. Als der Mann verstarb, beantragte seine Witwe Zahlung der Witwenrente, die ihr von dem Versorgungswerk unter Hinweis auf die Satzung verweigert wurde. Darin heißt es, dass überlebende Ehegatten nur dann eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente erhalten, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs geschlossen wird.

In dieser Satzungsbestimmung sah die Klägerin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Hinterbliebenen und zog vor Gericht. Doch sie erlitt in allen Instanzen eine Niederlage. Nach Meinung der Richter verstößt eine Klausel in einem Versorgungswerk, welche Hinterbliebene, die ein Mitglied nach dessen Renteneintritt geehelicht und deswegen keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenen-Versorgung haben, weder gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes noch gegen europäisches Recht.

Zwar ist eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch ist es statthaft, Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig zu machen, wenn dadurch legitime Ziele verfolgt werden. Der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Hinterbliebener“ von einer Hinterbliebenenversorgung eines Versorgungswerks dient solchen Zwecken. Denn er begründet im Sinne des Solidarprinzips eine zukünftige Einschränkung von Zahlungsverpflichtungen nach dem Beginn des Rentenbezugs. Ein solcher Ausschluss entspricht folglich den Interessen der gesamten Versichertengemeinschaft.

Das Gericht hält die Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener auch nicht für unverhältnismäßig, da durch sie kein Eingriff in die durch das Mitglied eines Versorgungswerks erworbenen Ansprüche erfolgt. Im Übrigen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Partner einer Ehe, die nach Erreichen der Alters-grenze geschlossen wird, bereits über ausreichende eigene Versorgungsanwartschaften verfügt. Die Richter halten es für zumutbar, durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung zu schaffen, wenn der Ehepartner deutlich jünger ist. Genau dieser Fall lag vor.

Kategorien
Urteile sonstige

BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), dass Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, ab sofort mehr Geld erhalten.

Einige Bürger verschenken zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um unliebsame Angehörige möglichst weit von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich z.B. der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht, da deren Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Diese Art von Schenkung muss jedoch gemäß § 2325 (1) BGB bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden, denn dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren. Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete. Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen. Das Kammergericht Berlin folgte in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Mit beiden Fällen befasste sich schließlich der BGH, der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dann darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

Der nahm zu den Urteilen wie folgt Stellung: „Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“.

Kategorien
Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Praxisausfall-Versicherung: private Prämien und Leistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.

Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.

Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.

Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.

Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.

Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.

Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“

Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.

Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.

Kategorien
Geldanlage Urteile sonstige

Bundesregierung gefährdet Zukunft Offener Immofonds

Der am Montag vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegte Diskussionsentwurf zum geplanten Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts insbesondere zur Neuregelung Offener Immobilienfonds hat zu einer massiven Verunsicherung von Anlegern geführt. Trotz der ausgezeichneten Produktqualität kommt es aktuell zu deutlich gestiegenen Anteilrückgaben bei offenen Immobilienfonds. Dies betrifft sowohl private als auch institutionelle Investoren. Das Verlaufsbild der Rücknahmeverlangen zeigt, dass über den Diskussionsentwurf informierte Großanleger erneut schneller reagieren als  andere. Deshalb haben die ersten Kapitalanlagegesellschaften (KanAm und SEB) zum Schutz der großen Mehrheit von sicherheitsorientierten privaten Anlegern, die Rücknahme von Anteilen vorübergehend auszusetzen.

Den Gesetzesvorschlag von Herrn Schäuble halten wir in seiner gesamten Form für nicht durchführbar. Es wird die generelle und einheitliche Abwertung über alle Fonds hinweg von 10% der Immobilienpreise gefordert. Dies ist aus folgenden Gründen nicht sinnvoll: alle Immobilienfonds werden gleich behandelt, obwohl es im Bereich der offenen Immobilienfonds schwarze und weiße Schafe gibt. Außerdem soll die Abwertung über fünf Jahre in 2-Prozentstufen erfolgen. Dies ist wenig praktikabel, da es sein kann, dass bis zum Ende dieser Maßnahme die Immobilienpreise wieder auf einem höheren Marktniveau angekommen sind. Der Gesetzesentwurf hat allerdings schon Schaden bewirkt, da zahlreiche Anleger in den vergangenen Tagen ihre Mittel aus Immobilienfonds abgezogen haben.

Es ist also besondere Vorsicht bei der Investition in Immobilienfonds geboten. Dabei sollten die folgenden Aspekte beachtet werden:

  1. Der Gesetzesentwurf sieht neben der Abwertungsvorschrift auch vor, dass längere Haltedauern bei Immobilienfondsanteilen durchgesetzt werden sollen: es ist wahrscheinlich, dass zukünftig der Verkauf von Immobilienfondsanteilen nur mit Kündigungsfrist und zu bestimmten Stichtagen (evtl. zweimal jährlich) erfolgen
    kann.

  2. Wir sehen die Rendite von Immobilienfonds in den kommenden Jahren bei 1 – 3% p.a., der Vorteil gegenüber Rentenpapieren liegt im besseren Inflationsschutz und darin, dass der Anteil der steuerpflichtigen Erträge geringer als bei Rentenfonds ist.

  3. Es sollten Immobilienfonds ausgewählt werden, bei denen der Erwerb der Immobilien nicht in den letzten Jahren, sondern davor erfolgte. Wir gehen davon aus, dass insbesondere in den vergangenen zwei bis fünf Jahren Immobilien zu überteuerten Preisen gekauft wurden.

  4. Unsere Empfehlung, sofern ein Investment in Immobilienfonds vorgesehen ist, lautet daher Grundbesitz Europa und CS Euroreal, mit unterschiedlichen regionalen Gewichtungen.



Kategorien
Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Plötzlich und unerwartet? Krankheit im Ausland bei Vorerkrankung


Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 20 U 62/09), dass ein Reisekranken-Versicherer in der Regel auch dann für die finanziellen Folgen eines Herzinfarkts aufzukommen hat, wenn der Versicherte bereits vor Antritt einer Reise an einer Herzerkrankung litt.

Der Kläger hatte bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekranken-Versicherung für ausländische Gäste abgeschlossen, da ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte.  Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007. Laut Versicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem uner-warteten Todesfall besteht. In den Bedingungen hieß es ferner: „Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden.“

Als die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, erlitt sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt. Für dessen Behandlung wurden Kosten in Höhe von rund 24.000 Euro fällig, welche der Kläger von dem Reisekranken-Versicherer erstattet haben wollte. Die Versicherung stellte sich quer. Es stellte sich nämlich heraus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Reise 71 Jahre alte Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt. Bei dem Herzinfarkt habe es sich daher um keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Wegen der Vorer-krankungen sei vielmehr mit einer Behandlungs-Bedürftigkeit während der Reise zu rechnen gewesen, so der Standpunkt des Versicherers.

Der Streit wurde schließlich vor dem Kölner Oberlandesgericht ausgefochten, wo der Krankenversicherer eine Niederlage erlitt.

Nach Meinung der Richter handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff „akute Erkrankung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszu-standes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungs-schutz ausgeschlossen werden.

Die Urteilsbegründung lautet hierzu: „Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versiche-rungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, son-dern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht.“

Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungs-schutz bestanden hätte, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Hierfür gab es jedoch keinerlei Hinweise.

Daher wurde der Klage stattgegeben und der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig.