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So schützen Sie Ihr Fahrrad vor Diebstahl

6 MINUTEN LESEN = 6 MONATE SORGENFREIER FAHRSPASS

Täglich werden 1.000 Fahrräder in Deutschland als gestohlen gemeldet. Bei ca. 124 Mio. € (2009) Schadenssumme werden seit nur zehn Prozent der Fahrraddiebstähle durch die Polizei aufgeklärt. Über die niedrige Aufklärungsquote ärgern sich nicht nur die Bestohlenen, sondern auch Hausrat- und Fahrradversicherer. Dabei reichen oft ein paar einfache Vorsichtsmaßnahmen aus, um den Langfingern das Leben schwer zu machen.

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Private Sachversicherung Rund ums Kind

Fahrradunfall bei Dunkelheit mit Folgen

Das Landgericht München I hat einen Vergleich zweier Radfahrer vom 15.6.2010 veröffentlicht (Az.: 17 O 18396/07), wonach sie bei einem Unfall bei Dunkelheit auf jeden Fall ein Mitverschulden trifft, wenn sie sich nicht genau an die gesetzlich vorgeschriebenen Beleuchtungs-Vorschriften halten.

Der Kläger befuhr mit seinem Rennrad bei Dunkelheit einen Radweg in den Münchener Isarauen, als ihm eine Gruppe von Mountainbikern entgegen kam. Dann kam es mit einem dieser Radler zu einer Kollision, da sich vermutlich die Lenker der Fahrräder ineinander verhakt hatten. Dabei erlitt der Kläger eine Fraktur des zweiten Halswirbels, eine Gehirnerschütterung, Prellungen sowie Schürfwunden und hatte Glück im Unglück, da die Halswirbelverletzung zu keiner Querschnittslähmung führte. Dennoch erlitt der Mann einen Dauerschaden.

Der Beklagte wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, da dieser sein Mountainbike lediglich mit einem Aufstecklicht ausgestattet hatte, welches nach Aussage des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls nur noch schwach geleuchtet haben soll. Er habe den Entgegenkommenden daher zu spät wahrgenommen. Dem gegenüber wies der Beklagte jede Schuld weit von sich. Er behauptete, der Kläger verfügte über keinerlei Fahrradbeleuchtung und war vielmehr mit einer batteriebetriebenen Stirnlampe unterwegs, die er an seinem Fahrradhelm befestigt hatte.

Im anschließenden Rechtsstreit wurde durch Aussagen von Zeugen sowie durch die Ermittlungen eines Sachverständigen festgestellt, dass das Aufstecklicht des Beklagten zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich nicht mehr mit voller Kraft geleuchtet hatte. Die Stirnlampe des Klägers war hingegen möglicherweise aufgrund seiner auf einem Rennrad gebeugten Körperhaltung nicht oder zumindest nicht ausreichend für andere Verkehrsteilnehmer zu erkennen.

Das Münchener Landgericht ging davon aus, dass es letztlich beiden Unfallbeteiligten an einer ausreichenden und vor allem ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte. Gemäß § 67 Absatz 1 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungsordnung) ist es Fahrradfahrern zwar erlaubt, eine Batterie-Dauerbeleuchtung zu benutzen. Außer bei Rennrädern mit einem Gewicht von nicht mehr als elf Kilogramm besteht trotz allem die Verpflichtung, ein Fahrrad mit einem dynamobetriebenen Licht auszustatten. Selbst wenn das Rennrad des Klägers nicht mehr als elf Kilogramm gewogen haben sollte und somit eine Batteriebeleuchtung ausgereicht hätte, hätte er dafür sorgen müssen, dass die von ihm verwendete Stirnlampe ausreichend im Sinne der StVZO zu sehen war. Wegen der Art der Anbringung der Lampe konnte er diesen Beweis jedoch nicht erbringen.

Letztlich war keine genaue Aufklärung des Unfallgeschehens möglich, so dass sich die Parteien unter Vermittlung des Münchener Landgerichts verglichen. Danach ist jeder der beiden Radler jeweils zur Hälfte für den Unfall verantwortlich.

Für den Kläger bedeutet dies, dass ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- Euro sowie die Hälfte der Regulierung seines sonstigen Schadens zugestanden wurde.

Unser Tipp: prüfen Sie gerade in der dunklen Jahreszeit zwei Dinge:

  1. Ihr Fahrradlicht (oder Autobeluchtung) – denn Unfallvermeidung ist der wirksamste Schutz
  2. Ob Sie einen gültigen Privathaftpflicht-Schutz verfügen – für die nicht vermeidbaren Fälle.

Andernfalls müssten Sie die Kosten eines solchen Urteils aus eigener Tasche begleichen.

Für Studenten und Eltern von Studenten haben wir einen kurzen Leitfaden zusammengestellt, um zu prüfen, ob ein eigener Versicherungsschutz notwendig ist: Brauchen Studenten eine eigen Haftpflichtversicherung?

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Interessante Produkte Private Sachversicherung

Kfz-Versicherung: gönnen Sie sich den Maklerbonus

Für viele Kfz-Versicherer ist das Kfz-Geschäft nicht einfach. In Großanzeigen und Internetportalen wird um die billigsten Prämien gefeilscht. Die Konditionen müssen zwangsläufig unter diesem Preiskampf leiden. Nicht immer wird dabei den Kunden vorab auch deutlich gemacht, welche Leistungen inbegriffen sind, und welche nicht.

Wir gehen einen anderen Weg. Zusammen mit dem Versicherer HDI-Gerling haben wir einen Weg entwickelt, Ihnen gute oder sehr gute Konditionen zu bieten und gleichzeitig eine Prämie, die zu den günstigsten im Markt gehört. Dazu gewährt uns der Versicherer 13% Kompetenzrabatt auf die reguläre Prämie. Dies ist möglich, weil wir als Makler Beratungsqualität sicherstellen. Diese Ersparnis können wir voll umfänglich an unsere Kunden weiter geben. Außerdem räumt HDI-Gerling unseren Kunden diverse Leistungsverbesserungen ein. Mehr dazu am Ende des Artikels.

Möchten Sie auch von diesem Vorteil profitieren? Gerne prüfen wir Ihren derzeitigen Versicherungsschutz und Ihre Wechselmöglichkeit.

Senden Sie uns lediglich folgende zwei Unterlagen per Fax an: 040  386 640 12 oder E-Mail an: kfz@claritos.de:

  • Kopie des jüngsten Versicherungsscheins
  • Kopie des Fahrzeugscheins

Alternativ können Sie hier den Fragebogen Kfz-Versicherungscheck ausdrucken und uns die Angaben später zusenden.

Folgende Leistungsverbesserungen haben wir mit HDI-Gerling für unsere Kunden vereinbart:

  • Beitragsnachlass von 13% bei Kfz von Privatkunden und Firmen-PKW mit privater Nutzung.
  • Sofern das Erstfahrzeug bereits beim HDI-Gerling (oder zur nächsten Hauptfälligkeit folgt) abgesichert ist, wird das weitere Fahrzeuge für Privatkunden in SF 5 eingestuft, sofern das Kfz nicht von Personen unter 23 Jahren gefahren wird und mindestens das 1. Kfz in Stufe 5 läuft.
  • Sofern eine SF-Klasse von 1 – 4 für das 1. Kfz oder weitere Kfz vorliegt, wird analog das hinzukommende Kfz in dieser SF-Klasse eingestuft.
  • Gilt bei Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug das Interesse des Diebes ausschließlich dem Kraftfahrzeuginhalt, so werden auch die Instandsetzungskosten aus der Beschädigung des Kraftfahrzeuges im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung vom Versicherer übernommen, soweit der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Die Entschädigung ist auf € 5.000,– begrenzt.
  • Mehrwerte für PKW und Kräder sind bis € 5.000,– (brutto) zuschlagsfrei mitversichert.
  • Kosten, für den Ersatz auf bzw. an den Scheiben befindlichen Vignetten oder Datengeräte werden bei Nachweis ersetzt.
  • Bei Schlüsselverlust durch Entwendung ersetzt der Versicherer im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung die notwendigen Kosten für den Austausch der Kraftfahrtzeugschlösser oder die Änderung der Schlüsselcodierung bis zu einem Betrag von 1000,- €.
  • Zusammenstoß mit Tieren in der Teilkaskoversicherung durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren
  • Verzicht auf Einwand der groben Fahrlässigkeit im Rahmen der Fahrzeugversicherung und Haftpflicht Plus (außer bei grob fahrlässiger Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Unfalls infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel).
  • Keinen Abzug Neu für Alt: Bei einem als PKW zugelassenem Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) wir auf den Abzug verzichtet.

Diese Information stellt keine Beratung oder den Aufruf zum Produktkauf dar! Eine ordnungsgemäße Beratung besteht in jedem Fall aus einer umfassenden Risikoanalyse, Empfehlung eines oder mehrerer geeigneter Produkte und einer Begründung dieser Empfehlung.

Diese Beratung übernehmen wir gerne – kontaktieren Sie uns.

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Altersvorsorge Ausbildung, Studium & Berufsstart Freiberufler & Gewerbe Geldanlage Honorarberatung Private Sachversicherung

Der Honorarberater – immer eine gute Wahl?

Unter diesem Titel erschien am Sonntag in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ein Artikel von Nadine Oberhuber – allerdings ohne Fragezeichen. Wir bei Claritos bieten ebenfalls Honorarberatung an, doch meinen wir, dass es nur redlich ist, auch die Nachteile der Honorarberatung deutlich zu machen, so dass Sie sich als Kunde ein Bild von den Vor- und Nachteilen machen können. Damit sind Sie in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Lösung für Sie die beste ist.

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Berufsunfähigkeit Private Sachversicherung

Spannen Sie Ihr Sicherheitsnetz

Wer für seinen Lebensunterhalt arbeiten muss, weiß um den Wert der Arbeitskraft – oder sollte es zumindest. Da ist es konsequent, sich vor Verlust zu schützen. Die gesetzliche Rentenversicherung leistet zwar eine Grundsicherung, aber mehr als 30 % vom letzten Netto, so eine Faustformel, sind nicht drin. Und das auch nur für den, der weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann – egal in welchem Beruf.image

Weitergehenden Schutz bietet eine private Versicherung bei Berufsunfähigkeit (BU). Je jünger und gesünder, umso niedriger ist der Beitrag. Entscheidend für die Kalkulation sind Geschlecht, Gesundheit und der Beruf. Bei einem Dachdecker mit Übergewicht und Bluthochdruck kann das ins Geld gehen, oder der Schutz wird, wie für einige Hochrisikogruppen, sogar abgelehnt. Dann ist die Versicherung schwerer Erkrankungen eine interessante Alternative.

Sie zahlt bei ernsten Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall ein stattliches Kapital, und zwar unabhängig von einer Berufsunfähigkeit. Neueste Tarife gehen noch weiter. Sie kombinieren gleich vier Leistungsbereiche und zahlen bei

  • Invalidität durch Unfall
  • dauerhaften Organschäden, unabhängig von der Ursache
  • Verlust von Grundfähigkeiten (z.B. sehen, hören, stehen …) sowie
  • Pflegebedürftigkeit.

Ein weiterer Vorteil von Multi- oder Kombirenten ist, dass sie schon für kleines Geld angeboten werden. Ein 30-jähriger Mann kann 1.000 € Rente für weniger als 20,- € im Monat versichern. Auch Antragsteller, deren BU-Antrag abgelehnt wurde, haben so eine Chance, sich und ihre Familie vor den finanziellen Folgen schwerer Krankheiten zu schützen. Da sich das Leistungsbild von der klassischen BU unterscheidet, kann es sogar sinnvoll sein, mit der Kombirente ein zusätzliches Sicherheitsnetz zu spannen.

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Private Sachversicherung Rund ums Kind

Nicht jeder Unfall geht glimpflich aus

Es ist jedem schon passiert – kleine und größere Unfälle gehören zum Leben einfach dazu. Ob mit fünf vom Klettergerüst gefallen, mit zwölf ein Fahrradunfall oder die erste Beule am eigenen Auto, zum Glück gehen die meisten Unfälle glimpflich aus. Und wenn die Folgen doch ernster sind, gibt es ja die gesetzliche Unfallversicherung, oder nicht?

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Private Sachversicherung

Marodes Schloss? Dann kein Einbruch!

Das Landgericht Essen hat am 15. September 2009 entschieden (Az.: 15 S 297/08), dass Versicherungsnehmer im Falle eines Einbruchs nicht mit einer Entschädigung ihrer Hausratversicherung rechnen können, wenn Außenschlösser versicherter Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden.

Der Kläger war bei der Beklagten hausratversichert. Er behauptete, dass unbekannte Täter seine verschlossene Garage aufgebrochen und daraus vier Reifen entwendet hätten. Nach Ansicht des Versicherers befand sich das Schloss der Garage jedoch in einem derart maroden Zustand, dass nicht mehr von einem Einbruch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ausgegangen werden konnte.

Daher lehnte der Hausratversicherer die Regulierung des Schadens ab, so dass der Kläger vor Gericht zog. Dort siegte er erstinstanzlich. Das von dem Versicherer in Berufung angerufene Essener Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch auf und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen liegt vor, wenn ein Täter im Sinne von § 243 Abs. 1 (1) StGB in einen verschlossenen Raum eingedrungen ist. Als „Einbrechen“ ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen zu verstehen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Bei der Gewaltanwendung muss es sich um eine „dem Hindernis angemessene“ Kraftanstrengung handeln.

Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass das Schloss des Garagentors des Klägers jedoch stark verrottet war, da die Verschlussbolzen korrodiert waren. Sie passten daher nicht mehr exakt in die Bohrungen, die eine Verriegelung des Tors bewirken sollten. Das Tor konnte folglich durch seitliches Verschieben geöffnet werden. Denn dabei war es möglich, die Verschlussbolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Eine besondere, dem Hindernis angemessene Kraftanstrengung war dazu nach Meinung des Sachverständigen nicht nötig.

Nach Auffassung des Gerichts bot das Tor unter den geschilderten Voraussetzungen keinen besseren Schutz als eine klemmende Tür, die sich ohne Anwendung von Gewalt und mit ein wenig Gefühl öffnen lässt. Unter diesen Umständen wollten die Richter daher nicht von einem Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen ausgehen.

Die Claritos Empfehlung: als Versicherungsnehmer sind Sie allgemeinen Sorgfaltspflichten unterworfen. Prüfen Sie daher von Zeit zu Zeit “Haus und Hof”, als wären Sie nicht versichert. Eine Versicherung ist kein Ersatz für gedankenloses handeln, sondern soll gerade nur die unabwendbaren Gefahren ausgleichen, für die der Einzelne keine Verantwortung trägt.

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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Falschparker trifft Mitverschulden

Das Amtsgericht München hat am 23. September 2009 entschieden (Az.: 341 C 15805/09), dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot parkt, im Fall eines Unfalls gegebenenfalls einen Teil seines Schadens selber zu bezahlen hat. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt.

Geklagt hatte ein Taxifahrer, der seinen Wagen im Januar 2009 am Ende eines Taxistandes abgestellt hatte. Dabei ragte das Heck des Fahrzeuges knapp 1,30 m in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindliche, absolute Halteverbotszone. Diese Zone war eingerichtet worden, da es an der Stelle ausgesprochen eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden. Als ein Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte, ereignete sich der Unfall, indem der Bus den linken Heckbereich des Fahrzeugs streifte.

Der Taxifahrer wollte den dadurch entstanden Schaden in Höhe über 3.500 Euro von dem Versicherer des Busunternehmens ersetzt haben. Dieser gab zu, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer trotz allem nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht bestätigte das und gab seiner Klage nur zum Teil statt.

Nach Meinung des Gerichts ist ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, auch dann für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt. Es war offenkundig, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Die Beweisaufnahme ergab, dass bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt wurde, der in die Halteverbotszone hineinragte.

Zwar hätte der Busfahrer das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers des Busunternehmens, sich zu 60 % an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering und bemaß das Mitverschulden des Klägers mit einem Drittel.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Leistung aus Unfallversicherung nur bei Nachweis der Ursächlichkeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 14.1.2010 (Az.: 2 O 71/09) entschieden, der Versicherte Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung nur erhält, wenn er die Kausalität zwischen dem unterstellten Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung zweifelsfrei beweisen kann. Gelingt dies nicht und kommen auch noch degenerative Vorschädigungen als mögliche Ursache hinzu, ist der Versicherer leistungsfrei.

Eine unfallversicherte Frau hatte versucht, ein ca. 15 Kilogramm schweres Sieb aufzufangen, indem sie dabei ihr Gewicht verlagerte. Danach erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Beine führte. Aus Sicht der Klägerin war dies eine unmittelbare Folge des Unfalls, der durch die unglückliche Bewegung beim Versuch ausgelöst wurde, das Sieb zu fangen. Sie machte deshalb gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung eine unfallbedingte Invalidität von 20 % geltend.

Die Versicherung bestritt, dass der Bandscheibenvorfall überhaupt durch einen Unfall ausgelöst worden sei. Die falsche Bewegung sei kein Unfall gewesen, so dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Die Versicherung machte alternativ geltend, selbst wenn es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben sollte, sei dieser nicht die Ursache für die Invalidität. Ein Sachverständiger hatte degenerative Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule der Klägerin festgestellt, die die wahrscheinlichere Ursache für den Bandscheibenvorfall seien.

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation weitgehend an, da die Klägerin nicht schlüssig bewiesen habe, dass tatsächlich der Versuch, das Sieb aufzufangen, das Primärereignis gewesen war, das zu der Schädigung geführt hatte.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es zweifelhaft, ob die Kräfte, die während der Drehung auf den Körper einwirkten, ausreichten, um isoliert den Körperbereich zu erreichen, wo der Bandscheibenvorfall stattfindet. Ferner sei die Frau erst zwei Tage nach dem beschriebenen Vorgang arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Der Bandscheibenvorfall habe sich außerdem in einem der am meisten beanspruchten Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule ereignet, die regelmäßig von degenerativen Bandscheibenvorfällen betroffen seien.

Somit sei degenerativer Verschleiß als die wahrscheinlichere Ursache der Invalidität anzunehmen und die Klage abzuweisen.

 

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Interessante Produkte Private Sachversicherung

Profi Line Privat – Produkt Update Private Haftpflicht

Während viele Versicherungskunden regelmäßig über Präminenerhöhungen stöhnen, freuen sich die Kunden der Claritos über Leistungsverbesserungen.

Besonders hervorheben möchten wir die Erhöhung der Deckungssummen in der Privathaftpflicht und in den Nebensparten (Haus-und Grundstücks-, Tierhalter- und Gewässerschadenhaftpflicht):

  • Tarif Exklusiv von 10 Mio. € auf 15 Mio. €
  • Tarif Plus von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
  • Tarif Basis von 3 Mio. € auf 5 Mio. €

Da viele weitere Leistungen von der Versicherungssumme der Hauptversicherung abhängig sind, ergeben sich durch die Summenerhöhung auch höhere Entschädigungsgrenzen, zum Beispiel für Schäden durch nicht deliktfähige Kinder, Gefälligkeitsschäden, Verlust fremder privater Schlüssel, oder Versicherung im Betriebspraktikum.

Hervorheben möchten wir auch die Optimierung der Forderungsausfalldeckung, die immer dann zum Tragen kommt, wenn dem Versicherten selbst ein Schaden zugefügt wird, und der Schädiger seinerseits keine Haftpflicht und auch keine ausreichende Mittel besitzt, um den Schaden auszugleichen. Hier wurde die Selbstbeteiligung komplett gestrichen.

Für uns ist es sehr erfreulich, dass die Privathaftpflicht des HDI-Gerling – unserem Produktgeber – im Heft 4/2010 von der Stiftung Finanztest mit der Note 1,3 ausgezeichnet wurde. Da die Privathaftpflicht Profi Line Privat auf dieses Produkt noch einige zusätzliche Leistungen drauf sattelt, müsste die Note für die (nicht getestete) ProfiLine Privat PHV noch besser ausfallen. Gegenüber dem HDI-Gerling Standard bietet die Profi Line Privathaftpflicht z.B. noch folgende Leistungen:

  • die Mitversicherung nebenberuflicher Tätigkeiten ohne Einschränkung des Tätigkeitsbereichs
  • Beschädigung, Vernichtung oder Verlust bei Miete / Leihe an fremden beweglichen Sachen bis 5.000 € in der Exklusiv-Linie (2.500 € in Plus)
  • Auslandsschäden für unbegrenzte Zeit in den Mitgliedsländern der EU
  • Gefällligkeitsschäden bis 3%o der Deckungssumme in Exklusiv (2%o in Plus)
  • Versehensklausel für alle Tarife

Zur Klarstellung: auch die Profi Line Privat kommt nicht ohne Beitragssteigerungen aus. Doch wir setzen uns für Sie ein und verhandeln in diesem Zusammenhang mit dem Versicherer auch weitere Leistungsverbesserungen.