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Freiberufler & Gewerbe Gesetzgebung

GWGs – was kann sofort abgeschrieben werden?

Achtung, dieser Artikel behandelt die Neuregelung 2010: unser Beitrag zur Neuregelung 2018.

Früher gab es die Grenze 410 €, bis zu der geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort abgeschrieben werden konnten. Teurere Anschaffungen mussten mit der gewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Dann gab es die Verpflichtungen, so genannte Sammelposten zu bilden und alle GWGs eines Jahres über mehrere Jahre zusammen abzuschreiben. Seit 01. Januar 2010 wurde auch diese Regelung revidiert.

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Ausbildung, Studium & Berufsstart Private Steuern Rund ums Kind

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grenzbetrag

Wer steigt da noch durch? Meistens stellt erst das Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung fest, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht, weil das Kind zu viel verdient. Wir zeigen hier in aller Kürze, worauf zu achten ist, damit der Kindergeldbezug nicht an ein paar Euro scheitert.

  1. Ihr Kind ist noch nicht volljährig. Minderjährige können so viel verdienen, wie sie wollen (oder können) und bleiben jederzeit kindergeldberechtigt.
  2. Ab dem Monat nach dem 18 Geburtstag, ist die Kindergeldberechtigung abhängig vom Einkommen des Kindes. Es gilt der Grenzbetrag von 8.004 €.

Diese 8.004 € heißen Grenzbetrag, weil bei einem Verdienst des Kindes ab 8.005 € p.a. aufwärts keine Kindergeldberechtigung mehr besteht. Verdient das Kind jedoch maximal 8.004 € besteht Kindergeldanspruch in voller Höhe. Im Volksmund spricht man von einer Fallbeilwirkung, die im Sommer 2010 vom Bundesverfassungsgericht auch so bestätigt wurde.

Welche Einkommen des Kindes werden dabei angerechnet?

  • Arbeitseinkommen oder Ersatzleistungen für Arbeitseinkommen (auch Elterngeld des Kindes für ein eigenes Kind)
  • Im Ausland erzielte Einkünfte, auch wenn Sie in Deutschland steuerfrei sind
  • Renten aus gesetzlicher Unfallkasse
  • Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteil

Abgezogen werden dürfen:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 €) oder tatsächliche Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Studiengebühren, Seminargebühren…)
  • Sparerpauschbetrag (801 €)
  • pauschal versteuerte Erstattungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Nicht angerechnet werden:

  • Unterhaltsleistungen der Eltern
  • Leistungen, die behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken
  • steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter bis 2.100 € p.a.
  • Ehrenamtspoauschale bis 500 € p.a.
  • Muttschafts- und Erziehungsgeld
  • Darlehensanteil des BAföG

Es lohnt sich also rechtzeitig vor Jahresende mit den eigenen Kindern die finanzielle Situation zu klären. Kinder in der Ausbildung und im Studium können so noch rechtzeitig durch Werbungskosten (z.B. Bücher / Materialien für die Ausbildung) den Jahresverdienst senken. Oder sie jobben im Dezember einfach einige Stunden weniger.

Zur Erinnerung – die Kindergeldhöhe beträgt:

  • 184 € für das erste und zweite Kind (2.208 € p.a.)
  • 190 € für das dritte Kind (2.280 € p.a.)
  • 215 € für jedes weitere Kind (2.580 € p.a.)
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Freiberufler & Gewerbe Produkte, die keiner braucht

Neue Gesellschaft gegründet und auf Bauernfänger reingefallen?

Kaum haben Sie einen neue Gesellschaft gegründet, die in ein öffentliches Register, wie zum Beispiel das Handelsregister, eingetragen wird, bekommen Sie eine Anzahl ordentlicher Rechnungen ins Haus. Diese Erfahrung haben wir jedenfalls bei unserer eigenen Geselschaft gemacht, der Claritos – Sozietät für Finanzplanung. Kaumwar das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen, haben uns diverse mehr oder weniger gut getarnte Schreiben erreicht, das nun eine Eintragungsgebühr fällig würde. Doch Vorsicht ist geboten: wer solche Rechnungen vorschnell abzeichnet, verliert unnötig Geld. Denn in den meisten Fällen handelt es sich um unnütze Services.

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Altersvorsorge Ausbildung, Studium & Berufsstart Freiberufler & Gewerbe Geldanlage Honorarberatung Private Sachversicherung

Der Honorarberater – immer eine gute Wahl?

Unter diesem Titel erschien am Sonntag in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung ein Artikel von Nadine Oberhuber – allerdings ohne Fragezeichen. Wir bei Claritos bieten ebenfalls Honorarberatung an, doch meinen wir, dass es nur redlich ist, auch die Nachteile der Honorarberatung deutlich zu machen, so dass Sie sich als Kunde ein Bild von den Vor- und Nachteilen machen können. Damit sind Sie in der Lage, selbst zu entscheiden, welche Lösung für Sie die beste ist.

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Gesetzgebung Private Steuern Rund ums Kind

Wie lange ist ein Kind noch ein Kind?

Oder mit anderen Worten: wann endet das Recht auf Kindergeldbezug durch die Eltern? Gemeinhin wird angenommen, dass am Ende der ersten Ausbildung auch die Kindergeldberechtigung der Eltern erlischt. Dies ist nicht immer richtig. Wenn ein „Kind“ nach einer abgeschlossener Berufsausbildung oder einem Studium eine weitere Ausbildung absolviert, handelt es sich um eine Berufsfortbildung im Anschluss an die erste Ausbildung.

Dies hat zwei Auswirkungen:

  1. Steuerrechtlicher Art: es handelt sich um eine Berufsfortbildung. Das „Kind“ kann nun seine Aufwendungen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen – im Gegensatz zur Erstausbildung, bei der Aufwendungen lediglich 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
  2. Kindergeldrechtlich handelt es sich jedoch nach wie vor um Berufsausbildung. Die Eltern des Kindes haben weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Dies klärt § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG: ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt.

In dieser Sach hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine nach einer Berusausbildung zur Einzelhandelskauffrau, eine Fortbildung zur Handelsfachwirtin noch zur Berufsausbildung im Kindergeldrecht zählt. Damit haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind 25 Jahre alt wird (BFH-Urteil vom 24.2.2010, III R 3/08).

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Private Sachversicherung Rund ums Kind

Nicht jeder Unfall geht glimpflich aus

Es ist jedem schon passiert – kleine und größere Unfälle gehören zum Leben einfach dazu. Ob mit fünf vom Klettergerüst gefallen, mit zwölf ein Fahrradunfall oder die erste Beule am eigenen Auto, zum Glück gehen die meisten Unfälle glimpflich aus. Und wenn die Folgen doch ernster sind, gibt es ja die gesetzliche Unfallversicherung, oder nicht?

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Freiberufler & Gewerbe Urteile Versicherung

Praxisausfall-Versicherung: private Prämien und Leistungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. August 2009 entschieden (Az.: X R 21/07), dass ein Versicherungsvermittler, der eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen hat, die Leistungen aus dem Vertrag nicht als Betriebseinnahme zu versteuern hat, umgekehrt aber die Beiträge für diese Versicherung nicht als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann.

Ein selbstständiger Versicherungsvermittler hatte für sich eine Praxisausfall-Versicherung abgeschlossen. Solche Verträge werden auch für Freiberufler wie z.B. Architekten, Rechtsanwälte, Sachverständige und Steuerberater angeboten. Fällt der Betriebsinhaber z.B. wegen Krankheit oder Unfall vorübergehend aus, so zahlt die Versicherung die fortlaufenden Betriebskosten wie Mieten Gehälter, Abgaben und weiter.

Als es zu einem Leistungsfall wegen einer Erkrankung des Versicherungsvermittlers gekommen war, wertete sein Finanzamt die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahme und wollte sie entsprechend versteuert wissen. Im Gegenzug gestand das Finanzamt dem Steuerpflichtigen zu, die Beiträge als Betriebsaufwendungen von der Steuer absetzen zu können.

Das Finanzamt wertete die Praxisausfall-Versicherung um eine Unterart der Betriebsunterbrechungs-Versicherung. Anders als eine Krankentagegeld-Versicherung ist sie dem betrieblichen Bereich des Versicherungsnehmers zuzuordnen. Da den Betriebsausgaben während des Praxisausfalls keine Einnahmen gegenüberstehen, soll diese Versicherung letztlich eine mögliche betriebliche Überschuldung durch die Belastung mit fortlaufenden Betriebsausgaben verhindern – so das Argument des Finanzamtes.

Der Versicherungsvermittler beurteilte die Sache anders. Nach einem erfolglosen Einspruchverfahren zog er vor Gericht. Dort erlitt das Finanzamt in allen Instanzen eine Niederlage.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Versicherungsvertrag nur dann einem Betrieb zuzuordnen, wenn durch ihn ein betriebsbedingtes Risiko versichert ist. Gefahren, die in der Person eines Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen jedoch grundsätzlich ein außerbetriebliches Risiko dar.

Daher ist eine aus einem solchen Ereignis resultierende Vermögenseinbuße bei wertender Betrachtung der privaten und nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen.

Ausnahme von dieser Regel: Risiken, denen ein Versicherter in erhöhtem Maße durch die Ausübung seines Berufs ausgesetzt ist. Diesen speziellen Risiken ist aber ein Versicherungsvermittler nicht ausgesetzt. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das ist bei dem speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist.“

Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuordnung der Leistungen kommt es nicht darauf an, dass bei einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung von dem Versicherer die fortlaufenden Kosten des Betriebes ersetzt werden. „Denn bei den zu ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen Folgen einer Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos“.

Nach richterlicher Ansicht ist eine Praxisausfall-Versicherung daher mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar. Denn beide Versicherungen bezwecken den wirtschaftlichen Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle.

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Interessante Produkte Rund ums Kind

Kindervorsorge: alles Tip Top Tabaluga

Das Kindervorsorgekonzept „Tip-Top Tabaluga“ der uniVersa Versicherung wurde modifiziert. Doch was macht Kindervorsorge so interessant? Versicherungen führen bei Personenversicherungen, wie Kranken-, Unfall-, Pflege- oder Lebensversicherungen eine Gesundheitsprüfung durch. Je älter die zu versichernde Person wird, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie wegen einer Vorerkrankung nicht mehr versichert werden kann. Mit Kindervorsorgekonzepten kann man dieses Risiko einfach ausschalten, da die jungen Kinder in der Regel gesund sind.

Was bietet Tip Top Tabaluga Neues?

  1. Neuaufnahme der Option für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bereits ab Geburt
  2. Zahnschutz mit Leistungen für professionelle Zahnreinigung, Prophylaxe und Kieferorthopädie

Bisher umfasster der Schutz schon Vorsorgeuntersuchungen, Heilpraktiker, Naturheilverfahren sowie eine freie Krankenhauswahl mit Behandlung durch den Chefarzt. Jetzt wurden diese Leistungen noch einmal deutlich erweitert. Außerdem sind Sehhilfen und eine Auslandsreisekrankenversicherung mit versicherbar.

Über die Nachversicherungsgarantien wird sichergestellt, dass das Vorsorgekonzept auch beim heranwachsenden Kind immer aktuell bleibt. Im Tabaluga Produkt gibt es eine Option für eine spätere Berufsunfähigkeitsversicherung mit Sofortschutz bei schweren Krankheiten, Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit. Dieser  Einschluss ist ab Geburt möglich. Mit Beginn der Ausbildung oder Ende des Studiums kann die Berufsunfähigkeitsversicherung dann ohne erneute Gesundheitsprüfung aktiviert werden.

Unsere Meinung: tip top.

Allerdings: die Kindervorsorgekonzepte am Markt sind zahlreich. Es gibt Gesundheitsvorsorge in Form von Renten und Gesundheitsleistungen, verschiedene Optionen auf Zusatzversicherungen, Produkte mit Absicherung der Versorger, und, und, und…

Wir beraten Sie gerne und prüfen, welches Produkt Ihren Bedarf am besten absichert: kindervorsorge@claritos.de.

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Altersvorsorge Geldanlage Rund ums Kind

Riestern: gebt den Kindern das Kommando

Wir berechnen, was das für Sie tut… Dass sich für Erwachsene das Riestersparen durch staatliche Förderung besonders lohnt, ist ein alter Hut. Wir zeigen Ihnen, Riestern kann sich auch für Kinder lohnen.

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Ausbildung, Studium & Berufsstart Geldanlage Rund ums Kind

Renditeplus – Wohnungsbauprämie für junge Kunden

Ausgangslage: sichere Anlagen werden derzeit nur mit sehr niedrigen Zinsen vergütet. Sofern von einer Renditeerhöhung durch zusätzliche Risiken abgesehen wird, finden sich am Markt nahezu keine alternativen Geldanlagen. Aus diesem Grund haben wir die staatliche Wohnungsbauprämie als zusätzlichen Renditebringer untersucht.

Modell

Junge Kunden ohne eigenes Einkommen oder mit geringen Einkommen (< 25.600 €) können die Sparförderung gemäß dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in Anspruch nehmen. Allerdings sind dabei einige Einschränkungen zu beachten, da über das angelegte Geld nicht jederzeit frei verfügt werden kann.

Der Kunde schließt dazu einen Bausparvertrag ab. Auf die Sparleistung erhält er Jahr für Jahr eine Förderung in Höhe von 8,8%. Der geförderte Sparbetrag ist auf 512 € p.a. begrenzt, die maximale Förderung beträgt somit 46,06 € pro Jahr.

Berechnung

  • Sparbetrag (7 * 512 €) = 3.584,00 €
  • Förderung über 7 Jahre (7 * 46,06 €) = 322,42 €
  • Zinsen abzüglich Konto- und Abschlussgebühren = 374,57 €
  • Vertragsauszahlung = 4.280,99 €

Das Ergebnis entspricht einer Verzinsung des Sparbeitrags in Höhe von 4,7%

Einschränkungen

  • Mindestalter für die Wohnungsbauprämie 16 Jahre
  • Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie (ledig) 25.600 €
  • Sperrfrist des Vertrags 7 Jahre
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. noch nicht vollendet hat einmalig frei
  • Verfügung des Guthabens, sofern der Kunde bei Vertragsabschluss das 25. Lj. vollendet hat nur wohnwirtschaftlich

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Wohnwirtschaftliche Verwendung: Wohnungskauf, Modernisierung, Anteilserwerb von Wohnungsbaugenossenschaften.