Kategorien
Kranken & Pflege

Gesetzliche Krankenversicherung: endlich mal gute Nachrichten

Die gesetzliche Krankenversicherung hat ein Finanzierungsproblem. Viele Gesetzesänderungen der letzten Jahre kannten nur ein Ziel: Leistungen senken und Einnahmen erhöhen. Daran führt auch kein Weg vorbei: denn die gesetzliche Krankenversicherung hat ein Demographie-Problem. Aber es gibt auch immer mal wieder gute Nachrichten.

Kategorien
Ausbildung, Studium & Berufsstart Kranken & Pflege

Studentische Krankenversicherung: einmal befreit – immer befreit

Das Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119/10), dass ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, auch nach der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.

Kategorien
Altersvorsorge Gesetzgebung Kranken & Pflege

Gleichstellung: Frauen und Männer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Woche entschieden, dass die Pflicht zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht mit unterschiedlichen Versicherungsprämien vereinbar ist, die auf das Merkmal Geschlecht zurückgehen. Bevor wir hier in das Jammern der Versicherer mit einstimmen, möchten wir erst einmal anhand einiger Beispiele den zukünftig nicht mehr haltbaren Tatbestand erläutern:

  1. Versicherer kalkulieren mit mit sogenannten Sterbetabellen (hier: DAV 2004 R) mit unterschiedlichen Lebenserwartungen für Männer und Frauen.
    • ein heute Geborener wird statistisch als Frau demnach 106 Jahre, als Mann nur 103 Jahre alt
    • eine Mensch, der heute 65 Jahre alt ist, wird statistisch als Frau 92 Jahre, als Mann nur 89 Jahre alt
  2. Auswirkungen in der Risikolebensversicherung: bei gleicher Leistung, zahlt eine Frau nur ca. 2/3 des Beitrags, den ein Mann zahlen muss
  3. Auswirkung in der Rentenversicherung: eine Frau muss ca. 5 – 10% mehr einzahlen, um eine gleich hohe Rente zu erhalten
  4. Auswirkung in der Privaten Krankenversicherung (PKV): auch hier spielt die höhere Lebenserwartung eine wichtige Rolle, so dass Frauen derzeit einen höheren Beitrag als Männer zahlen. Je nach Versicherer und Tarif können hier Beitragsunterschiede von bis zu 30% bestehen. Falsch ist jedoch die Annahme, dass Frauen in der PKV die möglichen Schwangerschaftskosten alleine tragen müssen. Diese wurden bereits im Zuge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gleichmäßig auf Männer- und Frauentarife verteilt.

Zukünftig gilt für Neuverträge ab spätestens Dezember 2012, dass Versicherungsprämien sich nicht mehr am Geschlecht einer Person orientieren dürfen. Somit werden die Versicherungsunternehmen sogenannte Unisex-Tarife anbieten müssen. Bestehende Verträge sind davon nicht direkt betroffen.

Versicherungsprämien werden steigen

Die Entscheidung des EuGH, so ist es derzeit in fast allen Presseartikeln nachzulesen, mehrheitlich abgelehnt. Der Präsident des Bundesverbands deutscher Versicherungskaufleute (BVK) Michael H. Heinz sagt dazu:„Durch das EuGH-Urteil werden die Versicherer fortan gezwungen sein, Ungleiches gleich zu behandeln und deshalb aus kalkulatorischen Gründen in ihre Prämie einen zusätzlichen Risikopuffer einzubauen. Damit werden sich Prämien für die Versicherungskunden verteuern.“

„Mit der Entscheidung wird ein zentrales Prinzip der privaten Versicherungswirtschaft, nämlich das Prinzip der Äquivalenz von Beitrag und Leistung, in Frage gestellt“, so Jörg von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).

Andere freuen sich, dass nun ein weiterer Schritt zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern gegangen werden muss. Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass die gleiche Behandlung von Männer und Frauen den Versicherern ein Unterscheidungsmerkmal nimmt, mit dem bisher versucht wurde, Tarife dem individuellen Risiko anzupassen. Zukünftig werden Frauen die Risikolebensversicherungstarife von Männern subventionieren, während Männer mit ihren Beiträgen die Rentenversicherungen von Frauen bezuschussen.

Kategorien
Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Urteil des Bundessozialgerichts zu Gunsten der privaten Krankenversicherung

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R), dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch darauf hat, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss.

Seit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wett-bewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) haben Privatversicherte ein finanzielles Problem, wenn sie hilfebedürftig werden. Anders als früher werden sie nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Sie bleiben verpflichtet, eine private Krankenversicherung aufrecht zu erhalten. Der Träger der Grundsicherung übernimmt einen Teil der Kosten in Höhe von ca. 130,- € im Monat. Verbleibende Beiträge mussten Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe-Empfänger bisher von ihrer Grundsicherung bezahlen.

Der Basistarif ändert nichts daran, denn in diesem ist zwar laut § 12 Absatz 1c VAG eine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit vorgesehen. Aber der Grundsicherungs-Träger wurde gesetzlich nur verpflichtet, zum verbleibenden hälftigen Beitrag den Beitrag zu übernehmen, „der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist“. Das bedeutet jedoch faktisch, dass auch vom halbierten Beitrag zum Basistarif ein bedeutender Anteil entweder vom Hilfsbedürftigen selbst aufgebracht werden muss – oder gar nicht bezahlt wird. Dann muss allerdings der Krankenversicherer immer noch nach § 193 Absatz 6 VVG „Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ übernehmen.

Sozial- und Landessozialgerichte haben in verschiedenen Verfahren zu Gunsten von Hilfsbedürftigen entschieden, dass die Träger der Grundsicherung nicht nur 130,- €, sondern die vollen, verbleibenden Beiträge zum Basistarif übernehmen müssen.

Das Bundessozialgericht hat im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts eine Entscheidung getroffen, der im Jahr 2009 Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigte. Dieser hatte laut Pressemitteilung des Gerichts eine private Krankenversicherung mit 207,39 € Beitrag abgeschlossen, durfte aber nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das BSG stufte die nicht vorhandene Regelung zum offenen Beitragsanteil als „gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften“ ein. Die Begründung des GKV-WSG lässt nicht erkennen, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, hilfebedürftige Privatversicherte im Regen stehen zu lassen. Im Gegenteil: gerade zum Basistarif sei ausgeführt worden, dass Ziel sei, dass „die Betroffenen finanziell nicht überfordert werden“.

Ferner würde das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht erreicht, wenn der Gesetzgeber Personen zum Abschluss einer von ihnen nicht bezahlbaren Versicherung zwingt. Das Gericht verweist weiter auf die Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen auch im Fall der Hilfsbedürftigkeit keine eigenen Beiträge mehr verlangt werden, und fordert, durch analoge Anwendung auch hilfsbedürftigen Privatversicherten das Existenzminimum zu sichern.

Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) begrüßte in einer Stellungnahme diese Entscheidung. Das Gericht „schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz“. Es könne nicht sein, dass der Sozialstaat durch eine „künstliche“ Kürzung seiner Zuschüsse die Aufgabe der Sicherung des Existenzminimums auf die Krankenversicherung abwälzt, und zwar sowohl im Fall der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung. Allerdings, diesen Seitenhieb kann sich der Verband nicht verkneifen, erhalte die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung „Milliardenzuschüsse“. Weiter fordert der PKV-Verband den Gesetzgeber auf, zu handeln und die Regelungslücke zu beseitigen.

Kategorien
Allgemein Gesetzgebung Kranken & Pflege

Aus zwei mach zwei: nebeneinander von GKV und PKV abschaffen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und private Krankenversicherung (PKV) sind Anfang des Jahres immer wieder Gegenstand politischer Diskussion und öffentlichkeitswirksamer Medienberichte. Auch wir haben im Claritos Blog in der jüngsten Vergangenheit immer wieder darüber berichtet (Claritos Blog – Artikel Krankenversicherung).  Diese Diskussionen und Berichte sind nicht neu, ihre Inhalte werden erötert seitdem es die Krankenversicherung gibt. Die Frage ist: wie bleibt Gesundheit für alle Menschen bezahlbar.

Derzeit haben wir eine vertikale Trennung zwischen GKV und PKV. Jeder Versicherte ist in einem der beiden Systeme gegen die finanziellen Folgen von Krankheit versichert. Seit einiger Zeit besteht sogar die Pflicht zur Versicherung in einem der beiden Systeme. Einige Menschen können frei entscheiden, in welchem der Systeme sie versichert sein möchten, für viele ist das System vorgegeben. Während im gesetzlichen System direkt zwischen Versicherung und Arzt abgerechnet wird, besteht im privaten System ein vertragliches Dreiecksverhältnis, bei dem der Versicherte nicht nur Patient, sondern auch Kunde des Arztes ist, weil er dessen Dienstleistung in der Regel direkt bezahlt.

Während sich derzeit die meisten Diskussionen um die Frage drehen, welches der Systeme besser ist, oder günstiger oder zukunftsfähiger, möchten wir hier der Frage nachgehen, ob es überhaupt sinnvoll ist, zwei Systeme parallel aufrecht zu erhalten. In der ZEIT vom 06. Januar 2011 bezieht Stefan Etgeton (Bundesverband der Verbraucherzentralen) Stellung:“Zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung zu trennen ist teuer und nutzlos“. Wir nehmen diese Vorlage mal vorsichtig auf und spinnen Sie etwas weiter. Unsere Vorhersage (ab 2020) für das deutsche Gesundheitssystem:

  • In Deutschland gibt es eine Bürgerversicherung für alle. Mitglieder sind gut und weniger gut verdienende Angestellte, Beamten, Selbständige, Rentner, Kinder und Arbeitslose.
  • Die Beiträge werden pro Person berechnet, jeder Versicherte zahlt in etwa 275 € monatlich*.
  • Die Beiträge für Kinder bis zum 18. Lebensjahr übernimmt der Bund, dafür wurde das Kindergeld gekürzt.
  • Während Ausbildung und Studium wird der Beitrag durch staatliche Unterstützung auf ca. 100 € subventioniert.
  • Arbeitgeber beteiligen sich nicht mehr an den Gesundheitskosten. Dafür wurden die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung 2018 in Bruttolohn umgewandelt.
  • Die Beihilfe für Beamten wurde abgeschafft, lediglich einige Pensionäre von Bund und Ländern erhalten darüber noch Unterstützung bei ihren Krankheitskosten.
  • Menschen ohne Einkommen und in den unteren Einkommensklassen erhalten eine Unterstützung bei Krankheitskosten und allen anderen Kosten, die nicht zumutbar sind. Dies wird über das Steuersystem berechnet und ausgezahlt.
  • Die Bürgerversicherung leistet nur noch medizinisch absolut notwendige ärztliche Behandlungen.
  • Leistungen beim Zahnarzt sowie Komfortleistungen beispielsweise bei stationärer Behandlung, kann jeder Versicherte über eine beitragspflichtige Zusatzversicherungs absichern.
  • Zusatzversicherungen starten dazu 2019 eine einmalige Öffnungsaktion, in der sich jeder unabhängig von bestehenden Vorerkrankungen versichern kann.

So werden aus dem vertikalen Nebeneinander von GKV und PKV zwei Schichten der Krankenversicherung. Die Bürgerversicherung als Basis, und die Zusatzversicherung als zweite Schicht. Ein Modell, das sich auch bei der Altersvorsorge in Deutschland bewährt hat.

Lediglich die Fragen des Übergangs in ein solches System sind noch zu klären. Darum wissen wir, so vernünftig die oben genannten Ideen auch sein mögen: es wird aller Voraussicht nach nicht dazu kommen!

______________________

* 300 € pro Kopf ergeben sich aus den Gesundheitsausgaben der Bundesrepublik im Jahr 2008 in Höhe von 263 Milliarden € (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Kategorien
Kranken & Pflege

Gesetzliche Krankenversicherung: die Kopfpauschale ist da!

Ganz heimlich und leise wurde der Systemwechsel zur Kopfpauschale in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vollzogen. Währen die vorherigen Gesundheitsreformen stets heiß debattiert und umkämpft waren, hat Philipp Rösler in aller Stille eine grundlegende Änderung gegen den Willen der CSU im Gesundheitssystem implantiert: die Zusatzbeiträge als einkommensunabhängiges Beitragselement.

Der Ausstieg aus der paritätischen Finanzierung  durch Arbeitgeber under Arebitnehmer zu jeweils 50% wurde schon vor Jahren vollzogen, so dass der aktuelle Beitragssatz in Höhe von 15,5% wie folgt aufteilt wird:

  • 7,3% Arbeitgeber
  • 8,2% Arbeitnehmer

Neu sind die Zusatzbeiträge, die nun von jeder Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag erhoben werden können. Die Höhe legt die Krankenkasse fest. Der Zusatzbeitrag gilt dann für alle Mitglieder dieser Kasse. Die Höhe des Verdienst spielt dann keine Rolle mehr. Für einkommensschwache Mitglieder gibt es einen Sozialausgleich aus Steuermittel. Damit gibt es nun ein gesetzlich verankertes Grundgerüst, das den Kassen bei Geldbedarf die Möglichkeit gibt, eigene Beiträge zu generieren. Geschickt wird damit die Verantwortung für die Finanzierung des Gesundheitssystems von der Politik auf die Kassen übertragen. Denn zukünftige Beitragserhöhungen werden nun von den Kassen verkündet. Der politisch festgelegte Beitragssatz muss nun nicht mehr jährlich erhöht werden, da die Kassen den Geldbedarf über ein eigenes Beitragselement regeln können.

Ganz richtig stellt Herr Rösler dazu fest:“Mit unseren Reformen haben wir die Voraussetzungen geschaffen, dass den Menschen auch künftig unser  solidarisches und qualitativ hochwertiges Gesundheitssystem zur Verfügung stehen wird.“ Das ist richtig – nur über den Preis wird derzeit noch geschwiegen.

Alle Neuigkeiten zur Krankenversicherung finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium

Kategorien
Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Krankenversicherungsbeiträge auf Rente aus bAV

Am 28.09.2010 hat das BVerfG entschieden (1 BvR 1660/08), dass privat finanzierte Direktversicherun­gen im Alter, hinsichtlich der Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung, den privaten Lebensversicherungen gleichzustellen sind. Das gilt allerdings nur, so­lange der Arbeitnehmer während der Zeit der Beitragszahlung auch Versicherungs­nehmer des Vertrages war. Denn dann handelt es sich nach Auffassung der Richter nicht mehr um betriebliche Altersversorgung.

Kategorien
Kranken & Pflege Private Steuern

Krankenversicherung: höhere Prämie kann sich lohnen

Sparen, sparen, sparen – meistens freuen wir uns über niedrigere Beiträge und Sparpotential. Heute möchten wir Ihnen empfehlen: heben Sie Ihre Krankenversicherungsprämie an! Vorraussetzung: sie sind privat krankenversichert und sind dadurch überhaupt erst in der Lage, die Beiträge Ihrer Krankenversicherung zu steuern.

Da es für Angestellte schon immer sinnvoll war, einen niedrigen Selbstbehalt und gleichzeitig eine hohe Versicherungsprämie zu wählen, da sich der Arbeitgeber ja zu 50% an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt, ergibt sich für diese Berufsgruppe derzeit keine Änderung der Empfehlung. Doch für Freiberufler und Selbständige bringt das Bürgerentlastungsgesetz eine grundlegend neue Situation.

Das regelt das Bürgerentlastungsgesetz: Beiträge zur Krankenversicherung sind  in unbegrenzter Höhe steuerlich absetzbar, sofern damit Leistungen abgedeckt werden, die dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung ähneln. Daher erhalten Sie neuerdings von Ihrem privaten Krankenversicherer eine steuerliche Bescheinigung, in der dieser Beitragsanteil bestätigt wird. Damit ergibt sich nun auch für Selbständige eine neue Rechtslage: während der Selbstbehalt bei den Krankenversicherungskosten in der Regel steuerlich nicht* absetzbar ist, führt die Versicherungsprämie zu einer Steuererstattung.

Beispielrechnung: Herr Medicus ist bisher in einem Tarif mit 2.400 € Selbstbehalt versichert. Dafür wendet er 340 € im Monat an Versicherungsprämie auf. Er hat einen Grenzsteuersatz von 40%. Wir gehen davon aus, dass der Selbstbehalt voll ausgeschöpft wird und keine Beitragsrückerstattug des Krankenversicherers erfolgt.

  • Versicherungsprämie: 4.080 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 3.265 €)
  • zuzüglich Selbstbehalt: 2.400 € p.a.
  • abzüglich Steuererstattung: 1.305 €
  • ergibt Nettoaufwand von 5.175 €

Nun wechselt Herr Medicus in einen Tarif mit 550 € Selbstbehalt, der Beitrag steigt dadurch auf monatlich 510 €.

  • Versicherungsprämie: 6.120 € p.a. (davon steuerlich absetzbarer Anteil: 4.900  €)
  • zuzuüglich Selbstbehalt: 550 €
  • abzüglich Steuererstattung: 1.960 €
  • ergibt Nettoaufwand von 4.710 €
  • jährliche Ersparnis durch Tarifwechsel: 465 €

Wir begleiten Sie gerne bei Ihrer individuellen Berechnung der günstigsten Tarifvariante. Außerdem zeigen wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie beim Tarifwechsel achten müssen.

_____________________

* Ausgaben für Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen ebenfalls absetzbar. Allerdings mutet der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen einen prozentuale Eigenbelastung in Höhe von ein bis sieben Prozent der Gesamteinkünfte zu: aktuelle gesetzliche Regelung.

Kategorien
Kranken & Pflege

Jetzt laufen sie wieder…

…wurden Sie auch schon aufgefordert, in die private Krankenversicherung zu wechseln? Nein? Macht nichts, es wird Ihnen in den kommenden Wochen sicherlich ein fleissiger Vertriebler über den Weg laufen, der Sie dazu animieren möchte.

Hintergrund ist das GKV-Finanzierungsgesetz. Dies hat sich zur Aufgabe gesetzt, durch Ausgabenbegrenzung und Einnahmenstabilisierung dür ein nachhaltig finanziertes Gesundheitssystem zu sorgen. Folgende Maßnahmen sind dabei geplant:

  • Entkoppelung der Gesundheitskosten von den Arbeitskosten: Einfrieren des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung
  • Einführung eines automatischen Sozialausgleichs aus Steuermittel
  • Pharmaindustrie, Pharmagroßhandel und Apotheken werden zu Einsparungen in die Pflicht genommen
  • Begrenzung der Verwaltungskosten der Krankenkassen auf das Niveau von 2010 für die beiden kommenden Jahre
  • der Zuwachs der Krankenhaus-Ausgaben wird gedeckelt
  • die Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung wird begrenzt

Zu all den mehr oder wenigen beitrags- oder kostenorietierten Punkten hat sich jedoch noch ein kleiner Passus mit eingeschlichen: der Wegfall der 3-jährigen Wechselfrist beim Wechsel von der gesetzlichen (GKV) indie private Krankenversicherung (PKV). Diese von Ulla Schmidt eingeführte Mindestverweildauer in der GKV wurde von Doc Rössler wieder gekippt. So können Sie als Angestellter künftig bereits dann in die PKV wechseln, wenn ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAVG) in einem Jahr überschreitet. Die JAVG beträgt im kommenden Jahr 49.500 € (2010: 49.950 €). Als erstmalig Beschäftigter mit einem Einkommen oberhalb dieser Grenze, kann man sich auch sofort privat krankenversichern. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird zum 01.01.2011 in Kraft treten.

Damit wir uns richtig verstehen: aus unserer Sicht spricht nichts gegen einen Wechsel in die Private Krankenversicherung. Dennoch sollten Sie sich nicht durch Befristungen und Termindruck verrückt machen lassen. Der Wechsel in die PKV sollte gut durchdacht sein, alle Vor- und Nachteile sollten dabei bedacht werden und die Auswahl des Privaten Krankenversicherers sollte besonders gründlich erfolgen. Ein Fehlentscheidung und ein späterer Wechsel des Versicherers können nämlich deutlich mehr kosten, als einige Monatsbeiträge in der GKV.

Kategorien
Allgemein Altersvorsorge Kranken & Pflege Urteile sonstige

Lebt in vollen Zügen, feiert. Lasst es krachen. Ignoriert alle Vorsorge- und Anlageangebote.

Harald Martenstein fordert im ZEIT Magazin Nr. 43 alle jungen Leser auf, endlich dem Vorsorgehype zu widerstehen, und das Geld im Hier und Jetzt zu verjubeln. Wir sagen: betrachtet man die Erfahrung, die Herr Martenstein gemacht hat, dann ist seine Schlußfolgerung sehr richtig.

Kategorien
Kranken & Pflege Urteile Versicherung

Wenn gesetzliche Krankenkassen die freie Arztwahl einschränken.

… dann ist das juristisch in Ordnung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat am 15. April 2010 rechtskräftig beschlossen (Az.: L 5 KR 5/10 B ER), dass Gesetzliche Krankenkassen in Einzelfällen aus Kostengründen dazu berechtigt sein können, die freie Arztwahl einzuschränken. Das gilt zum Beispiel dann, wenn die Kassen mit bestimmten Krankenhäusern spezielle Versorgungsverträge für die Behandlung mit einem besonders teuren Medikament abgeschlossen haben.

Eine Versicherte litt unter einer altersbedingten feuchten Makuladegeneration (AMD). Von dieser Augenkrankheit sind allein in Deutschland ca. zwei Millionen Menschen betroffen. Die Erkrankung führt zu einem schnellen Verlust des zentralen Sehens und kann unbehandelt eine Erblindung zur Folge haben. Für die Behandlung ist hierzulande derzeit ausschließlich ein Mittel namens Lucentis® zugelassen – ein teures Medikament. Eine dreimalige Injektion des Medikaments, welche mindestens erforderlich ist, um auch nur ein halbwegs befriedigendes Ergebnis zu erzielen, kostet etwa 3.200 Euro.

Um die Kosten für eine solche Behandlung in Grenzen zu halten, kann sie von frei praktizierenden Ärzten derzeit in der Regel nicht abgerechnet werden. In Bundesländern wie Sachsen-Anhalt haben Krankenkassen daher Versorgungsverträge mit einzelnen Kliniken abgeschlossen, in denen sich die Erkrankten behandeln lassen können. Dort wird eine Ampulle des Medikaments aus Kostengründen jedoch in zwei Einzeldosen aufgeteilt. Diese Methode hielt die Klägerin für unzumutbar. Denn nach ihrer Auffassung war die Behandlung ihrer Augenkrankheit durch eine nur halbe Dosis von geringerer Qualität als bei der Injektion einer kompletten Dosis. Sie wollte sich daher von ihrem Augenarzt mit Lucentis® behandeln lassen. Denn dieser hielt eine Halbierung der Dosis ebenfalls für nicht ausreichend.

Die Kostenübernahme für eine Behandlung durch ihren Augenarzt lehnte die Krankenkasse der Klägerin jedoch ab und verwies die Versicherte vielmehr auf eine Behandlungsmöglichkeit durch die Universitätsklinik Halle, mit welcher die Kasse einen Vertrag über die Behandlung mit dem Medikament abgeschlossen hatte. Die Klägerin argumentierte, dass ihr ein gesetzliches Recht auf freie Arztwahl zustehe. Dies ließ die Kasse ebenfalls nicht gelten.

Vor Gericht erlitt die Frau eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts durfte es die Krankenkasse zu Recht ablehnen, die Kosten für eine Behandlung durch den Augenarzt der Klägerin zu übernehmen. Denn dadurch wäre die Therapie fast doppelt so teuer geworden wie im Fall einer Behandlung durch die von der Kasse vorgeschlagenen Uni-Klinik. Die Richter waren auch davon überzeugt, dass eine Aufteilung des Arzneimittels in zwei Einzeldosen nicht zwangsläufig zu einem schlechteren Behandlungsergebnis führt. Die Ausstattung und die gebündelte ärztliche Erfahrung einer Universitätsklinik sind den Möglichkeiten eines frei praktizierenden Arztes zwangsläufig überlegen. Wegen der ungleich geringeren Kosten muss die Versicherte ferner hinnehmen, dass ihre freie Arztwahl eingeschränkt wird. Das gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen.

Kategorien
Kranken & Pflege

GKV: Wahltarife adieu

Mit der letzten Gesundheitsreform bekam die GKV die Möglichkeit, Versicherungsschutz nach Art der PKV anzubieten. Krankenkassen können dadurch seit dem 1. April 2007 Selbstbehalttarife, Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, variable Kostenerstattungstarife und Tarife zur Übernahme der Kosten für ausgeschlossene Arzneimittel anbieten.Weiter beinhaltet die Reform die Möglichkeit,Zusatztarife wie z.B. Chefarzt-Behandlung, Einbett- oder Zweibettzimmer-Unterbringung, Zahnbehandlungen sowie Auslandskrankenversicherungen anzubieten. Die daraus entstandenen Wahltarife geraten derzeit in die Kritik der Koalition.

Vor dem Hintergrund, künftig wieder eine klare Trennung zwischen GKV- und PKV-Tarifen zu erhalten, sollen die Wahltarife der GKV wieder abgeschafft werden und das Angebot von Zusatztarifen wieder überwiegend in die Hände der PKV gelegt werden. Diese seien kein Geschäftsfeld der GKV. Die Abschaffung der Möglichkeit,ein PKV-ähnliches Leistungsspektrum anzubieten, entspricht auch dem Wunsch des PKV-Verbandes, welcher sichbereits bei Einführung der Wahltarife kritisch äußerte.

Nach Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium plant die Bundesregierung eine Korrektur: So sollen einzelne GKV-Wahltarife wieder abgeschafft und das Angebot von Zusatztarifen überwiegend in den Bereich der PKV gelegt werden. Die privaten Krankenversicherer, die eine Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag bereits mehrfach angemahnt hatten, freut diese Entwicklung (Quelle: FTD).

Erschwerend hinzu kommen erste Fälle von fehlerhaften Beitragskalkulationen seitens der GKV. So mussdie TK den Wahltarif „privat“ zum Ende diesen Jahres schließen. Dies bedeutet für die Versicherten der Wahltarife, einen sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes! Dieses Problem hätte im Bereich der PKV nicht auftreten können, weil die PKV anders als die GKV ein einmal versprochenes Leistungsniveau nie wieder einseitig kündigen kann.