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Urteile Versicherung

Kein Rechtsschutz bei grober Beleidigung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 13. Oktober 2009 entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen gegen seinen Arbeits-Rechtsschutz-Versicherer hat, die Kosten einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zu übernehmen (Az.: 33 C 8632/09), wenn er einen Kollegen auf das Übelste beleidigt und deswegen gekündigt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn es in dem an-schließenden Kündigungsschutz-Prozess zu einer gütlichen Einigung kommt und der Versicherte seinen Arbeitsplatz behalten darf.

Der Kläger war bei der Beklagten unter Einschluss des Arbeitnehmer-Rechtsschutzes privat-rechtsschutzversichert. Im Oktober 2008 kam es zwischen ihm und einem Kollegen zu einer Auseinandersetzung. Dabei bezeichnete der Kläger seinen Kollegen u.a.  groben Beleidigungen als „glatzköpfiger Idiot“ und als „Arschloch“.
Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber des Klägers zum Anlass, ihn wegen grober Beleidigung seines Kollegen zu entlassen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, welcher der Kündigung widersprach. Er bat gleichzeitig seinen Rechtsschutz-Versicherer um eine Deckungszusage. Diese Zusage wurde zwar erteilt, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Straftat kein Versicherungsschutz bestehen würde. Die Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsah.

Der Rechtsschutz-Versicherer verweigerte allerdings nach Akteneinsicht die Leistungsübernahme, da die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, seinen Kollegen auf das Übelste beleidigt zu haben, im Laufe des Prozesses bestätigt wurden.

Der Versicherer machte in seiner gegen den Rechtsschutz-Versicherer gerichteten Klage geltend, sich lediglich gegen eine unberechtigte Kündigung zur Wehr gesetzt zu haben. Er sei außerdem nicht wegen der Beleidigungen verurteilt worden. Der Versicherer sei daher nicht von seiner Leistung frei.

Das Düsseldorfer Amtsgericht beurteilte das anders und wies die Deckungsklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis des Arbeitsrechts-Prozesses ist es unstreitig, dass sich der Kläger einer Beleidigung gegenüber seinem Kollegen schuldig gemacht hat. Er hat damit den Straftatbestand von § 185 StGB erfüllt. Wegen der Art der von dem Kläger gewählten Formulierungen musste er von deren beleidigender Wirkung wissen. Anlass für die Kündigung war daher eine vorsätzliche Straftat. Der Rechtsschutz-Versicherer war folglich nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Kündigungsschutz-Prozesses zu übernehmen.

Es ändert nichts daran, dass der Kläger strafrechtlich nicht verfolgt wurde und wegen des Vergleichs seinen Arbeitsplatz behalten durfte. Denn er war durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten Auslöser der an-schließenden rechtlichen Auseinandersetzung. Die Gemeinschaft der Versicherten übernimmt kein vom Versicherten selbst geschaffenes Risiko.

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Urteile sonstige

BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. April 2010 entschieden (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08), dass Pflichtteilsberechtigte eines Verstorbenen, der zu Gunsten eines Dritten eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, ab sofort mehr Geld erhalten.

Einige Bürger verschenken zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens an einzelne Erben oder an Dritte, um unliebsame Angehörige möglichst weit von ihrem Erbe auszuschließen. Dazu eignet sich z.B. der Abschluss einer Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht, da deren Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Diese Art von Schenkung muss jedoch gemäß § 2325 (1) BGB bei der Berechnung des Pflichtanteils Erbberechtigter berücksichtigt werden, denn dort heißt es: „Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.“

In den beiden vom BGH entschiedenen Fällen ging es um die Klagen zweier Söhne, die von ihren verstorbenen Vätern durch den Abschluss von Lebensversicherungs-Verträgen zu Gunsten Dritter um einen Teil ihres Erbes gebracht worden waren. Nach der seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung hatten die Söhne lediglich Anspruch auf einen Pflichtanteil, der sich nach der Summe der von dem Erblasser für seine Lebensversicherung bis zu seinem Tode gezahlten Beiträge richtete. Diesen Anteil hielten die Kläger unabhängig voneinander für zu gering. Sie forderten, die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zur Berechungsgrundlage zu machen und zogen vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wollte in einem der Fälle den sogenannten Pflichtanteils-Ergänzungsanspruch auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnen. Das Kammergericht Berlin folgte in dem zweiten Fall der bisherigen Rechtsprechung. Es ging von der deutlich geringeren Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage aus.

Mit beiden Fällen befasste sich schließlich der BGH, der aber entschied, dass es bei der Berechnung des Pflichtanteils ausschließlich auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei in aller Regel um den Rückkaufswert. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls allerdings dann ein objektiv belegbarer, höherer Veräußerungswert berücksichtigt werden, wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dann darf allerdings die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver und individueller Faktoren – insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – nicht in die Wertermittlung einfließen.

Der nahm zu den Urteilen wie folgt Stellung: „Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungs-Verträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen“.

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Immobilien Interessante Produkte

Konstant-Darlehen der Alten Leipziger

Das Konstant-Darlehen „Zins-Garant“ der ALTE LEIPZIGER bietet Ihnen einen festen Zinssatz und feste Raten über die gesamte Finanzierungslaufzeit und somit absolute Planungssicherheit bis zur kompletten Rückführung des Darlehens nach 21 bzw. 28 Jahren, ganz wie Sie wünschen. Damit entfällt jedes Zinsänderungs- und Prolongationsrisiko, das eine Immobilienfinanzierung normalerweise mit sich bringt.

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Geldanlage Honorarberatung Produkte, die keiner braucht

Beklagenswerte Banken Beratung

Die bereits im Sommer vor einem Jahr losgezogenen Testkunden von Finanztest Deutschland waren auch in diesem Jahr wieder in zahlreichen etablierten Banken unterwegs. Damals wie heute mit mangelhaften Ergebnissen. In diesem Jahr gab es keine Beratung, die mit “gut” bewertet wurde, sechs Banken erhielten ein “mangelhaft”. Darunter Postbank, Hypovereinsbank und Targobank.

Die beiden größten Probleme: Missachtung aktueller Gesetze und fehlendes Interesse an der finanziellen Situation des Kunden. “Im Rahmen der Kundenstatusermittlung fragen sie zu selten nach den persönlichen Verhältnissen, nach den finanziellen Verhältnissen. Dahinter verbirgt sich beispielsweise das Einkommen und sie vergessen auch die Frage bezüglich der Erfahrung und Kenntnisse im Wertpapiergeschäft”, erklärt Finanztest-Projektleiter Bernd Brückmann, laut einem Bericht des Brancheninsiders kapital-markt intern.

Seit Anfang des Jahres sind Banken verpflichtet, jedes Gespräch, in dem eine Anlageempfehlung erfolgt, zu protokollieren und dieses Protokoll dem Kunden auszuhändigen. Finanztest meldet auf seiner Webseite:”in 126 von 146 Beratungsgesprächen war die Rede von Wertpapieren und ein Beratungsprotokoll wäre Pflicht gewesen. Aber nur 61-mal gab es eines. 65-mal haben die Berater ihre Pflicht nicht erfüllt.”

Der eigentliche Test war aber nicht das Einhalten von Regularien, sondern das Lösen eines Anlageauftrags. Hier haben siech die Banken gegenüber dem Vorjahr sogar leicht verbessert. Doch geriet das aufgrund der anderen Fehler in den Hintergrund. Aufgabe war es, für einen Testkunden, der 35.000  € für zehn Jahre anlegen möchte, eine geeignete Empfehlung zu unterbreiten.

Wir fragen uns nur, wie Bernd Brückmann zu folgendem Schluss kommt:”Grundsätzlich für Beratungsgespräche möchten wir mit auf den Weg geben, dass man nicht nur bei einer Bank vorbeischaut und sich dort beraten läßt, sondern den Gedanken der Diversifikation auslebt und zu mehreren Banken geht und sich dort beraten läßt.” (aus: Kapital-markt intern). Wie kann es sein, dass Finanztest empfiehlt, zu mehreren Banken zu gehen, wenn keine der getesteten Beratungen mit “gut” bewertet wurde? Führen fünf “mangelhaft” zu einem “gut”, weil in fünf Beratungsgesprächen so viel richtiges gesagt wird, dass es dann auch für eine positive Bewertung ausreicht? Wir empfehlen Ihnen die Beratung bei einem freien Vermittler. Er ist in der Auswahl der Produkte nicht so abhängig wie der Banker und kann daher ganz anders auf die Kundeninteressen eingehen. Eine Protokollierung des Gesprächsinhalts und eine Befragung nach der persönlichen und finanziellen Ausgangssituation wäre dann selbstverständlich gewesen.

Sicher, auch unter den freien Vermittlern gibt es (noch) schwarze Schafe. Doch vermögende Privatkunden sind bei den Unabhängigen am zufriedensten. Das ergab eine Studie der privaten Hochschule WHU – Otto Beisheim School of Management. Börse online berichtet, dass die klassischen Privatbanken an zweiter Stelle rangieren, gefolgt von regionalen Anbietern wie Sparkassen, Landesbanken und Genossenschaftsbanken. Erst ganz hinten kommen die Großbanken. Weiteres Ergebnis dieser Untersuchung: die Zufriedenheit eines Kunden, hängt in der Hauptsache von der Wertentwicklung seines Depots ab. Der Anteil der Kunden, die damit unzufrieden sind, ist bei den Großbanken besonders hoch. Auch das Preis-Leistungsverhältnis bemängeln mehr als 30 Prozent der Großbankkunden. Kritisch sehen die Vermögenden vor allem das Produktangebot bei Großbanken und lokalen Anbietern. Einzig unverständliches Ergebnis aus unserer Sicht bleibt, wieso MLP von den Kunden auf Platz 1 gewählt wurde. Vielleicht lag es an der verhältnismäßig geringen Tiefe der Befragung. Die gesamte Untersuchung basiert auf 271 Fragebögen von vermögenden Kunden, die insgesamt 61 Firmen benoteten.

Wenn Sie sich gerne überzeugen lassen möchten,

  • dass ein einziges zielführendes Beratungsgespräch für eine geeignete Anlageempfehlung ausreicht
  • dass Ihre Zeit bei einem unabhängigen Berater gut investiert ist
  • dass Ihre Anlagewünsche und Ziele mit den Portfolio umgesetzt werden
  • und dass für gute Beratungs- und Anlagequalität kein überteuerter Preis gezahlt werden muss,

dann freuen wir uns auf Ihren Anruf: 040 – 386 55 387 oder Ihre Terminanfrage an willkommen@claritos.de.

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Geldanlage Interessante Produkte

Mit Substanzwerten kontern: DWS Substanzwerte

Viele Anleger suchen derzeit nach Alternativen im Bereich inflationsgeschützer Anlagemöglichkeiten. Diese sogenannten Sachwerte findet man nehmen Aktien vor allem im Bereich Immobilien, Rohstoffe und unternehmerischen Beteiligungen. Nachteil: diese Investments werden häufig als geschlossene Fonds angeboten; damit muss der Anleger zu eine bestimmten Zeitpunkt investieren und erhält den Rückfluss zu dem Zeitpunkt, wenn die Gesellschaft dies für angemessen hält. Wir möchten Ihnen heute den DWS Sachwerte vorstellen, der Ihnen eine freie Verfügbarkeit Ihrer Investition erlaubt und dennoch in Sachwerten investiert ist.

Der Fonds bietet als Mischfonds grundsätzlich die Möglichkeit in Aktien, Anleihen, Rohstoffe, Immobilien und im Geldmarkt investiert zu sein. Dabei kann der Fonds auf verschiedene Instrumente, wie Direktinvestments in Aktien oder Anleihen, oder auch auf Investments in Fonds, Indizes und Derivate zurückgreifen.

Neben den Sachwerten Aktien, Immobilien, Gold und sonstige Rohstoffe ist auch das Rentenportfolio gegen Inflation geschützt.

Die aktuelle Portfolio Allokation (Stand 30. Juni 2010) ergab nebenstehendes Bild.

Chancen des DWS Sachwerte

  • Beteiligung an einem diversifizierten Portfolio von Sachwerten mit attraktiven Ertragschancen bei inflationsbedingter Geldentwertung
  • Kursgewinne auf den Aktien-, Geld-, Renten-, Rohstoff- und Edelmetallmärkten

Risiken des Fonds

  • Kursverluste auf den Aktien-, Geld-, Renten-, Rohstoff und Edelmetallmärkten
  • Wechselkursschwankungen
  • Emittentenausfallrisiko
  • Das Sondervermögen weist aufgrund seiner Zusammensetzung / der vom Fondsmanagement verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, d.h., die Anteils- preise können auch innerhalb kurzer Zeiträume stärkeren Schwankungen nach unten oder nach oben unterworfen sein
  • Der Anteilswert kann unter den Kaufpreis fallen, zu dem der Kunde den Anteil erworben hat

Der Fonds wird verantwortet von DWS Urgestein Klaus Kaldemorgen und Hans-Jörg Pack, der ebenfalls schon langjährige Fondsmanagementerfahrung bei der DWS besitzt. Er verfügt über ein aktives Risikomanagement, eine klare strategische Zielsetzung und einen eindeutigen Portfolioaufbau.

Der Fonds wurde im Oktober 2009 aufgelegt und hat seit Auflegung in gut acht Monaten 4,6% Rendite* erwirtschaftet.

Zahlen und Fakten:

  • ISIN / WKN: DE000DWS0W32 / DWS0W3
  • Fondsauflegung: 19.10.2009 mit einem Erstanteilswert von 100,00 €
  • Ausgabeaufschlag: bis zu 5,00%, Claritos bietet diesen Fonds seinen Kunden auch ohne Ausgabeaufschlag an.
  • Kostenpauschale p.a.: bis zu 1,25% und Service-Fee p.a.: 0,20%
  • Ertragsverwendung: Ausschüttung
  • Geschäftsjahr: 1. Oktober bis 30. September
  • Fondswährung: Euro
  • Fondsvolumen: 176,4 Millionen €

Erwerben Sie den DWS Sachwerte ohne Ausgabeaufschlag: senden Sie einfach eine Termin-, Beratungs- oder Angebotsanfrage an: willkommen@claritos.de

Die in diesem Dokument enthaltenen Angaben stellen keine Anlageberatung dar, sondern geben lediglich eine zusammenfassende Kurzdarstellung wesentlicher Überlegungen wieder. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung der Claritos Sozietät für Finanzplanung wieder, die ohne vorherige Ankündigung geändert werden kann. Soweit die in diesem Dokument enthaltenen Daten von Dritten stammen, übernimmt Claritos für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit dieser Daten keine Gewähr, auch wenn wir nur solche Daten verwendet, die wir als zuverlässig erachten.

* Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgte nach BVI-Methode, d.h. ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages. Individuelle Kosten wie beispielsweise Gebühren, Provisionen und andere Entgelte sind in der Darstellung nicht berücksichtigt und würden sich bei Berücksichtigung negativ auf die Wertentwicklung auswirken.
Wertentwicklungen in der Vergangenheit sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Wertentwicklung.

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Allgemein Honorarberatung

Beratung für Menschen – Verstand für Finanzen

Makler sind diese unabhängigen Experten, Berater und Vermittler für den privaten und gewerblichen Versicherungs- und Finanzbedarf. Sie zählen zu den Expertenberufen wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Entsprechend weitreichend sind ihre Kompetenzen. Sie kennen den Markt, seine Anbieter, die Produkte und verfügen über das fachliche Know-how zu deren Beurteilung und Bewertung. Versicherungs- und Finanzmakler beraten ihre Kunden professionell und bedarfsgerecht, suchen für jede Absicherung bzw. Kapitalanlage individuell einen nach Solidität, Qualität und Preis geeigneten Anbieter aus und sorgen für eine reibungslose Abwicklung.

Vertrauen von Beginn an. Mit seiner Unabhängigkeit ist der Versicherungs- und Finanzmakler der natürliche Bundesgenosse seiner Kunden. Die im BMVF organisierten Versicherungs- und Finanzmakler sind Profis und stehen für die hohe Qualität ihrer Dienstleistungen. Zum Schutz ihrer Kunden unterhalten alle
Mitgliedsbetriebe des BMVF eine Haftpflichtversicherung mit gesetzlich fixierter Summe, teilweise auch höher. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses – Grundstein einer langjährigen Kundenbeziehung – steht so von Beginn an unter einem guten Stern.

Berufsbild des Maklers. Versicherungs- und Finanzmakler stehen traditionell auf der Seite ihrer Kunden. Im sogenannten „Sachwalterurteil“ stellte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1985 klar, dass der Versicherungsmakler als „treuhänderischer Sachwalter“ seines Kunden anzusehen ist und „als Vertrauter und
Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen hat“. Versicherungsmakler sind unabhängig tätig und nicht an bestimmte Versicherungsunternehmen und deren Interessen gebunden und unterscheiden sich dadurch von Vertretern, die geschäftsplanmäßig die Produkte ihrer Versicherer verkaufen müssen. Jeder Vermittler ist beim ersten Kontakt mit einem Kunden verpflichtet, über seinen Status
Auskunft zu geben.

Auf Basis der EU-Vermittlerrichtline regelt das deutsche Recht in der Gewerbeordnung (GewO), in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Anforderungen an die berufliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die finanziellen Verhältnisse für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler sowie an die Beratungs- und Dokumentationspflichten. Sämtliche Versicherungsvermittler sind bei der IHK registriert. Das Internet gibt
unter www.vermittlerregister.info Aufschluss über den Status des Vermittlers.

Wie arbeitet ein Versicherungs- und Finanzmakler für Sie?

  1. Risikoerfassung und –bewertung
  2. Versicherungsschutzerfassung und –bewertung
  3. Risikotransfer
  4. Verwaltung der Versicherungsverträge
  5. Schadensassistenz

Welche Vorteile bietet die Zusammenarbeit mit einem Versicherungsmakler?

Beratung und Abwicklung aus einer Hand. Versicherungsmakler unterhalten Geschäftsbeziehungen zu einer Vielzahl von Versicherern. Im Büro des Versicherungsmaklers werden die Beziehungen zwischen Kunden und Versicherern koordiniert. Jeder Kunde erhält seinen passenden Versicherungsschutz bei einem oder mehreren geeigneten Versicherern und hat immer nur seinen Makler als vertrauten Ansprechpartner – auch wenn der Versicherer mal wechselt.

Versicherungsschutz nach Maß. Neben den üblichen und weit verbreiteten Versicherungen für Eigenheim, Hausrat, Unfall, Rechtsschutz und Kfz kennt sich der Versicherungsmakler auch in den Spezialgebieten der Sachversicherung und der Personenversicherung aus. Ob es um wertvolle Kunst oder Antiquitäten, Oldtimer
oder andere Liebhaber- und Sammlerstücke geht, um Krankheits- und Berufsunfähigkeitsvorsorge oder um finanzielle Absicherung des Ruhestands: Versicherungsmakler haben Zugang zu speziellen Versicherungsangeboten für nahezu jede Sache und Situation. Ihr Vorteil: die von Maklern gewählten Versicherer sind in der Regel günstiger, ihr Bedingungswerk ist oft umfassender und die Abwicklung im Schadenfall professioneller als bei den Standard-Gesellschaften.

Professionelle Abwicklung. Der Versicherungsmakler schließt mit seinen Kunden einen – in der Regel schriftlichen – Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem festgehalten wird, welche Aufgaben der Makler für seinen Kunden übernimmt. Außerdem bevollmächtigt der Kunde den Makler gegenüber den Versicherern, die im
Maklerauftrag festgelegten Aufgaben in seinem Namen umzusetzen. Der Versicherungsmakler übernimmt dann die komplette Abwicklung und Korrespondenz und informiert den Kunden regelmäßig über seine Aktivitäten. Einfach – effizient – sicher.

Kosten. Durch die Zusammenarbeit mit einem Versicherungs- und Finanzmakler entstehen dem Kunden in der Regel keine zusätzlichen Kosten für die Beratung, Vermittlung und laufende Überwachung der Verträge. Im Gegenteil: Die Kosten werden üblicherweise durch Courtagezahlungen der Versicherungsunternehmen
abgegolten. Im Übrigen sind auch Honorarvereinbarungen im rechtlich zulässigen Rahmen möglich. Durch die Beauftragung eines Maklers zahlt der Kunde aufgrund verwendeter Rahmenvereinbarungen i. d. R. weniger als direkt beim Versicherungsunternehmen.

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Immobilien Private Steuern

Mit Immobilien Steuern sparen – Vermietung an Angehörige

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung besitzen, die Sie nicht selbst bewohnen, gibt es zwei Renditestrategien: hohe Mieteinnahmen zur Überschusserzielung oder hohe Ausgaben zur Erzielung einer Steuererstattung. Welche Strategie die richtige ist, klären wir gerne in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen. Hier erläutern wir Ihnen, wie Sie Steuerstrategie optimieren können.

Vermieten Sie an Angehörige: denn mit einem Angehörigen können Sie eine preisgünstige Miete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete vereinbaren, um Ihre steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu senken. Für jeden Euro weniger Miete erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerersparnis in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes, bei Gutverdienern also um die 45 Cent. Allerdings können Sie dieses Spiel nicht beliebig weit fortsetzen. Denn die Finanzämter sehen sich diese Vermietung genau an und kontrollieren die Einhaltung folgender Regeln:

  1. Die Einhaltung einer Mindestmiete, in der Regel 3/4 der ortsüblichen Marktmiete.
  2. Die Vereinbarung eines auch unter Dritten üblichen Mietvertrags.
  3. Regelmäßige bargeldlose Zahlung der Miete  / bzw. Mahnung bei säumiger Zahlung.
  4. Ob tatsächlich ein Mietverhältnis besteht, oder ob es sich um eine Scheinvermietung handelt.

Folgende Werbungskosten können Sie bei Vermietung geltend machen:

  • die Abschreibungen Ihrer Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
  • die Kreditzinsen für die Finanzierung
  • Renovierungskosten und
  • die Betriebskosten.
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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Falschparker trifft Mitverschulden

Das Amtsgericht München hat am 23. September 2009 entschieden (Az.: 341 C 15805/09), dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot parkt, im Fall eines Unfalls gegebenenfalls einen Teil seines Schadens selber zu bezahlen hat. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt.

Geklagt hatte ein Taxifahrer, der seinen Wagen im Januar 2009 am Ende eines Taxistandes abgestellt hatte. Dabei ragte das Heck des Fahrzeuges knapp 1,30 m in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindliche, absolute Halteverbotszone. Diese Zone war eingerichtet worden, da es an der Stelle ausgesprochen eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden. Als ein Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte, ereignete sich der Unfall, indem der Bus den linken Heckbereich des Fahrzeugs streifte.

Der Taxifahrer wollte den dadurch entstanden Schaden in Höhe über 3.500 Euro von dem Versicherer des Busunternehmens ersetzt haben. Dieser gab zu, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer trotz allem nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht bestätigte das und gab seiner Klage nur zum Teil statt.

Nach Meinung des Gerichts ist ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, auch dann für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt. Es war offenkundig, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Die Beweisaufnahme ergab, dass bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt wurde, der in die Halteverbotszone hineinragte.

Zwar hätte der Busfahrer das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers des Busunternehmens, sich zu 60 % an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering und bemaß das Mitverschulden des Klägers mit einem Drittel.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Geldanlage

Claritos Kapitalmarktbericht Q2.2010

Im zweiten Quartal hat die dramatische Entwicklung in Griechenland ganz Europa in Schrecken versetzt, fürchtete man doch – nicht ganz zu Unrecht -, dass sich die Schuldenkrise auf andere Länder ausdehnen könnte. Auch der bis zu 750 Milliarden Euro große Hilfsfonds zur Stützung des Euro beruhigte die Märkte nur vorübergehend. Selbst die teilweise positiven Meldungen börsennotierter Unternehmen wurden von der griechischen Schuldenkrise überschattet.

Q2

 

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Interessante Produkte Rund ums Kind

Kindervorsorge: alles Tip Top Tabaluga

Das Kindervorsorgekonzept „Tip-Top Tabaluga“ der uniVersa Versicherung wurde modifiziert. Doch was macht Kindervorsorge so interessant? Versicherungen führen bei Personenversicherungen, wie Kranken-, Unfall-, Pflege- oder Lebensversicherungen eine Gesundheitsprüfung durch. Je älter die zu versichernde Person wird, desto größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie wegen einer Vorerkrankung nicht mehr versichert werden kann. Mit Kindervorsorgekonzepten kann man dieses Risiko einfach ausschalten, da die jungen Kinder in der Regel gesund sind.

Was bietet Tip Top Tabaluga Neues?

  1. Neuaufnahme der Option für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung bereits ab Geburt
  2. Zahnschutz mit Leistungen für professionelle Zahnreinigung, Prophylaxe und Kieferorthopädie

Bisher umfasster der Schutz schon Vorsorgeuntersuchungen, Heilpraktiker, Naturheilverfahren sowie eine freie Krankenhauswahl mit Behandlung durch den Chefarzt. Jetzt wurden diese Leistungen noch einmal deutlich erweitert. Außerdem sind Sehhilfen und eine Auslandsreisekrankenversicherung mit versicherbar.

Über die Nachversicherungsgarantien wird sichergestellt, dass das Vorsorgekonzept auch beim heranwachsenden Kind immer aktuell bleibt. Im Tabaluga Produkt gibt es eine Option für eine spätere Berufsunfähigkeitsversicherung mit Sofortschutz bei schweren Krankheiten, Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit. Dieser  Einschluss ist ab Geburt möglich. Mit Beginn der Ausbildung oder Ende des Studiums kann die Berufsunfähigkeitsversicherung dann ohne erneute Gesundheitsprüfung aktiviert werden.

Unsere Meinung: tip top.

Allerdings: die Kindervorsorgekonzepte am Markt sind zahlreich. Es gibt Gesundheitsvorsorge in Form von Renten und Gesundheitsleistungen, verschiedene Optionen auf Zusatzversicherungen, Produkte mit Absicherung der Versorger, und, und, und…

Wir beraten Sie gerne und prüfen, welches Produkt Ihren Bedarf am besten absichert: kindervorsorge@claritos.de.

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Geldanlage

Zerreissprobe – Anlagestrategie für schwieriege Zeiten

Ein großer Zyklus neigt sich seinem Ende zu. Nach über 30 Jahren niedriger Inflation und fallender Zinsen steht nun aller Voraussicht nach eine Trendwende bevor. Das von vielen Beobachtern als letzte große Blase identifizierte historisch beispiellose Bewertungsniveau der Anleihenmärkte steht möglicherweise vor einem Platzen. Viele Indikatoren sprechen dafür, dass die Anleihenmärkte den Charakter einer Blase aufweisen: Der mit weitem Abstand größte Fonds der Welt, der 224 Mrd. USD große PIMCO Total Return, ist ein reiner Anleihenfonds und weltweit horten institutionelle Anleger – getrieben von einer irrwitzigen Benchmark-Logik – umso mehr Staatsanleihen, je niedriger deren Zinsen sinken und je höher die Staatsverschuldungen steigen.
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Private Sachversicherung Urteile Versicherung

Leistung aus Unfallversicherung nur bei Nachweis der Ursächlichkeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 14.1.2010 (Az.: 2 O 71/09) entschieden, der Versicherte Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung nur erhält, wenn er die Kausalität zwischen dem unterstellten Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung zweifelsfrei beweisen kann. Gelingt dies nicht und kommen auch noch degenerative Vorschädigungen als mögliche Ursache hinzu, ist der Versicherer leistungsfrei.

Eine unfallversicherte Frau hatte versucht, ein ca. 15 Kilogramm schweres Sieb aufzufangen, indem sie dabei ihr Gewicht verlagerte. Danach erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Beine führte. Aus Sicht der Klägerin war dies eine unmittelbare Folge des Unfalls, der durch die unglückliche Bewegung beim Versuch ausgelöst wurde, das Sieb zu fangen. Sie machte deshalb gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung eine unfallbedingte Invalidität von 20 % geltend.

Die Versicherung bestritt, dass der Bandscheibenvorfall überhaupt durch einen Unfall ausgelöst worden sei. Die falsche Bewegung sei kein Unfall gewesen, so dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Die Versicherung machte alternativ geltend, selbst wenn es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben sollte, sei dieser nicht die Ursache für die Invalidität. Ein Sachverständiger hatte degenerative Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule der Klägerin festgestellt, die die wahrscheinlichere Ursache für den Bandscheibenvorfall seien.

Das Gericht schloss sich dieser Argumentation weitgehend an, da die Klägerin nicht schlüssig bewiesen habe, dass tatsächlich der Versuch, das Sieb aufzufangen, das Primärereignis gewesen war, das zu der Schädigung geführt hatte.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es zweifelhaft, ob die Kräfte, die während der Drehung auf den Körper einwirkten, ausreichten, um isoliert den Körperbereich zu erreichen, wo der Bandscheibenvorfall stattfindet. Ferner sei die Frau erst zwei Tage nach dem beschriebenen Vorgang arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Der Bandscheibenvorfall habe sich außerdem in einem der am meisten beanspruchten Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule ereignet, die regelmäßig von degenerativen Bandscheibenvorfällen betroffen seien.

Somit sei degenerativer Verschleiß als die wahrscheinlichere Ursache der Invalidität anzunehmen und die Klage abzuweisen.